§ Sie fragen – wir antworten
Welche Bedeutung hat das Bundeskleingartengesetz für das Kleingartenwesen im Allgemeinen und das Kleingartenpachtverhältnis im Besonderen?
Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) ist die Rechtsgrundlage für das staatlich geförderte und geschützte (!) deutsche Kleingartenwesen, welches es zu erhalten gilt. Rechtsgrundlage nicht nur für die Kleingärtnerorganisationen (Vereine/Verbände) als Organisationsformen der Natur- und Gartenfreunde, sondern zugleich (und im gewissen Sinne vorrangig) mit seinen Definitionen, seinen Rechten und Pflichten begründenden Normen die Rechtsgrundlage für ihre Rechtsanwendung als Betreiber von Kleingartenanlagen (KGA) und Verpächter von Kleingärten (KG).
Mit seinen allgemein verbindlichen Rechtsnormen ist es bspw. auch die Rechtsgrundlage für die Anerkennung/Bestätigung/Aberkennung der klein-gärtnerischen Gemeinnützigkeit i.S. § 2 BKleingG eines Kleingärtnervereins (KGV) durch die zuständige staatliche Behörde. Das BKleingG ist auch die Rechtsgrundlage für Entscheidungen staatlicher Gerichte in Fällen von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragspartnern des KGV.
Da das BKleingG nicht alle die Rechtsverhältnisse des KGV mit Dritten, so auch nicht mit den Pächtern eines Kg und auch nicht alle anderen im Zusammenhang mit dem Betreiben einer Kleingartenanlage regelt (und nicht zwingend regeln muss), bilden in bestimmten Situationen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder das Baugesetzbuch (BauGB) – im Freistaat Sachsen die Sächsische Bauordnung (SächsBO) – weitere Rechtsgrundlagen für zu treffende Entscheidungen. Auch die Einbeziehung anderer bundes- und landesrechtlicher Gesetze, kommunaler Vorschriften/Ordnungen kann unumgänglich sein.
Das Kleingartenpachtverhältnis beruht auf einem (schriftlich abzuschließenden) Kleingartenpachtvertrag. Das BKleingG und die im Einzelfall weiteren einzubeziehenden staatlichen Rechtsvorschriften (wie genannt bspw. das BGB) bilden die Rechtsgrundlage(n) für den Inhalt eines Kleingartenpachtvertrages und damit für die Begründung und Ausübung eines Kleingartenpachtverhältnisses. Zugleich ist das BKleingG eine verbindliche Leitlinie für die sachbezogene Gestaltung der Inhalte der Vereinssatzung und der zum Kleingartenpachtvertrag zählenden (aktuellen) Kleingartenordnung. Regelungen, die folglich anerkennend mit ihrer Unterschrift im Kleingartenpachtvertrag von beiden Vertragsparteien zu beachten und zu befolgen sind.
Nicht unerwähnt soll die Bedeutung und die Verbindlichkeit des BKleingG für die Schlichtung von Konflikten/Streitigkeiten durch entsprechende Verbands-/Vereinsorgane sein.
Es bedarf der Hinweise, dass die höchstrichterliche Auslegung von Rechtsnormen des BKleingG und diesbezügliche Grundsatzentscheidungen der Gerichte im Rahmen ihrer Rechtsprechung bei Rechtsstreitigkeiten von großer Bedeutung für die Beurteilung einer strittigen Sach- und Rechtslage und eine aus rechtsstaatlicher Sicht haltbare Entscheidung sind. Sie sind auch grundsätzliche Orientierungen für die Rechtsauslegung und Rechtsanwendung in der Praxis, auch der Kleingärtnerorganisationen.
Nicht zuletzt ist ihre unverzichtbare Bedeutung für die Öffentlichkeitarbeit (nicht nur) der Kleingärtnerorganisationen zu nennen. Das wiederum führt zu der Notwendigkeit in der Arbeit der Vorstände der Kleingärtnerorganisationen, dass sie ihre Rechtskenntnisse durch das Studium aktueller überarbeiteter Kommentierungen des BKleingG, aktueller Rechtsbeiträge in den Zeitschriften der Verbände, sowie die Teilnahme an angebotenen vielfältigen Rechtsschulungen und weiteren Veranstaltungen der Verbände aktualisieren und vertiefen.
Gleichzeitig sollte gesichert sein, dass jedes Vereinsmitglied immer im Besitz einer gültigen Vereinssatzung und aktuellen Kleigartenordnung ist.
Dr. Wolfgang Rößger