§ Sie fragen – wir antworten
Was ist bei der beabsichtigten Errichtung und Nutzung eines Brunnens im Kleingarten zu beachten?
Hinweis: Nutzen Sie zur Entscheidungsfindung und dem von Ihnen zu leistenden rechtskonformen Anzeige- und Antragsverfahren das Merkblatt zum Brunnenbau des Freistaates Sachsen / Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 09.04.2021,
Die Erfüllung der dem Kleingärtnerverein (KGV) und den Pächtern eines Kleingartens (Kg) obliegenden gesetzlichen und zugleich vertraglichen Pflicht zur Bewirtschaftung und gärtnerischen Nutzung der Kleingartenanlage (KGA) ist ohne Bewässerung der Aussaaten und Anpflanzungen, nicht möglich. Folglich müssen durch den KGV in Wahrnahme seiner Verantwortung als Betreiber der KGA und als Verpächter von Kg geeignete Möglichkeiten zur Wasserversorgung der KGA geprüft und geschaffen werden.
Unter Berücksichtigung der veränderten und sich auch weiterhin verändernden Umweltbedingungen, des Umfangs der Naturressourcen des Absinkens des Grundwasserstandes und des verantwortungsvollen Umgangs mit Grund- und Oberflächenwasser sind jene (Rechts-) Positionen zu unterstützen, wonach die Bewässerung der gärtnerisch genutzten Flächen der KGA und die Erfüllung anderer gemeinschaftlicher Zwecke durch vorhandene oder neu zu errichtende zentrale Versorgungsanlagen in der KGA (Anschluss der KGA an das öffentliche Trinkwassernetz oder die Errichtung von Gemeinschaftsbrunnen auf den Gemeinschaftsflächen der KGA) den Vorrang haben sollte.(siehe auch Beitrag im LGF Mai 2022, S.4). Ein enges Zusammenwirken zwischen den KGV mit dem jeweiligen Vorstand des Verbandes, dem der KGV angehört und dem für den Territorialbereich zuständigen Amt für Umweltschutz/ Sachgebiet Wasserbehörde ist unabdingbar.
Sind die KGV selbstständige juristische und wirtschaftliche Personen und als solche Betreiber der KGA und Verpächter von Einzelgärten, wie es bei den im SLK organisierten KGV der Fall ist, tragen sie, (die MV und der geschäftsführende Vorstand des KGV) und nicht eine evtl. bestehende Wassergemeinschaft die volle Verantwortung für die notwendigen Beschlussfassungen und die Organisation zur Errichtung der erforderlichen Versorgung der KGA mit Wasser. Eine Verpflichtung im Kg Wasser in Trinkwasserqualität zur Verfügung zu stellen, besteht für den Verpächter nicht.
Letztlich liegt es auch in der Entscheidungsbefugnis des Verpächters (Vereinsvorstand), dem Begehren des Kleingartenpächters auf Zustimmungzur Errichtung und Betreiben eines Brunnens zur Zutageförderung von Grundwasser oder zur Gewinnung von Oberflächenwasser zuzustimmen oder dieses abzulehnen.
Der SLK hat bei der Schaffung seiner Führungsdokumente nach dem 03.10.1990 Wert auf eine qualifizierte Fassung seiner Kleingartenordnung gelegt. Unter der Ziffer 7.9. wird die Errichtung und Betreibung von Brunnenanlagen geregelt.
Grundsätzlich hat der Pächter eines Kg, der einen Brunnen in seinem Kg errichten oder verändern will, vor Beginn der Bauausführung sich mittels eines schriftlichen Antrages die schriftliche Zustimmung des Vorstandes seines KGV zur Errichtung und zum Betreiben eines Brunnens einzuholen.
Die erteilte schriftliche Zustimmung des KGV ist ein entscheidendes Begleitdokument – und keine Bauerlaubnis – für die zu erstattende Anzeige im Rahmen des unabdingbaren Anzeige-/Antragsverfahren bei dem für den Standort der KGA zuständigen Amt für Umweltschutz/Sachgebiet Wasserbehörde beizufügen (siehe Ziffern 7.9.1. und Ziff. 7.9.2. der KGO). K
Dem bauwilligen Kleingärtner ist anzuraten, sich vor Antragstellung auf Zustimmung seitens des KGV mit dem zuständigen Amt in Verbindung zu setzen, um Auskünfte bspw. hinsichtlich der Tiefe bis zum Wasservorkommen, aber auch darüber zu erhalten, ob er einen Verbrauchsmesser zu installieren hat und ob er und wenn ja in welcher Höhe Gebühren für die Wasserentnahme anfallen.
Der Errichtungswillige sollte auch beachten, dass er im Falle der Beendigung seines Kleingartenpachtverhältnisses zur Beseitigung dieser baulichen Anlage und zur Verfüllung des Mutterbodens durch den Verpächter verpflichtet werden kann. Letztlich sind auch die rechtlich geschützten Interessen des Bodeneigentümers im Rahmen des mit ihm bestehenden Pachtverhältnisses zu wahren.
Dr. Wolfgang Rößger