§ Sie fragen – wir antworten
Welche Tiere können in Kleingärten und auf den Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlage gehalten werden ?
Im vorangegangenen Beitrag wurde verdeutlicht, dass nach herrschender Rechtsmeinung, die sich auch in der Rahmenkleingartenordnung des SLK widerspiegelt, die Tierhaltung – so auch die Kleintierhaltung – in Kleingärten i.S. § 1 Abs.1 BKleingG unzulässig ist. Daraus folgt, dass auch das Errichten/ Aufstellen von Stallungen/Tierunterkünften nicht statthaft ist. Die Praxis zeigt allerdings, dass Kleingartenpächter den Verpächter nicht so selten vor vollendete Tatsachen stellen. Dies betrifft vorrangig das Errichten/Aufstellen von Stallungen/Tierunterkünften für die Kaninchenhaltung und die Haltung von Hamstern. Es daher auch eine fehlerhafte Anschauung, wenn aus der Rechtsprechung zur Tierhaltung in Mietwohnungen auf die Zulässigkeit der Tierhaltung auf der Pachtsache Kleingarten geschlossen wird.
Es sind Positionen zu unterstützen, die auf eine Neuorientierung der Berechtigung zur Kleintierhaltung in Kleingärten und auf den Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlagen und der Erweiterung des Rahmens der Entscheidungskompetenz der KGV und ihres Verbandes bezüglich Ausnahmereglungen hinauslaufen, zumal die Unzulässigkeit der Tierhaltung in Kleingärten schematisch und undifferenziert auf die Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlage übertragen wird. Für viele Gartenfreunde bilden die Liebe zum Kleingarten und die Liebe zu den Tieren eine untrennbare Einheit.
Ausgenommen vom Verbot der Tierhaltung in Kleingärten sollte die Haltung solcher Tiere sein, die die Beziehungen zwischen den benachbarten Kleingartenpächtern und der an die Kleingartenanlage angrenzenden Grundstückseigentümer in keiner Weise, weder durch Lärm noch durch Gerüche, beeinträchtigen und keinerlei Gefahrenpotential für Dritte verkörpern, demzufolge keine ständige Beaufsichtigung durch den Tierhalter bzw. in seinem Auftrag handelnde Personen erfordern.
Gemeint ist bspw. eine Berechtigung – somit in vielen Fällen auch eine nachträgliche Legitimation – zum Halten handelsüblicher Zierfische in einem mit Zustimmung des Verpächters errichteten Feuchtbiotop/Gartenteich.
Das Halten von Fluss- und Teichfischen in Feuchtbiotopen/ Gartenteichen ist allerdings ebenso abzulehnen wie das Halten solcher Fische, die, abgesehen wegen ihres hohen Pflegaufwandes (und damit verbundener technischer Voraussetzungen) in keinem Bezug zu einem Kleingarten bzw. seiner kleingärtnerischen Nutzung stehen.
Problematischer erscheint eine globale Berechtigung zum Aufstellen/Errichten von Volieren oder das Anbringen von Käfigen in Kleingärten zur Haltung von Ziervögeln. Obwohl dies in Ausnahmefällen in der Praxis nach eingeholter Zustimmung der benachbarten Kleingartenpächter anzutreffen ist. Hier sind Interessenkonflikte und Streitigkeiten mehr oder weniger vorprogrammiert.
Nicht nur aus Gründen der Gestaltung zu einem Kleingartenpark gewinnt die Gestaltung der Gemeinschaftsflächen und der Gemeinschaftseinrichtungen der Kleingartenanlage im Handeln der KGV zunehmend an Bedeutung. Die Erhöhung ihrer Attraktivität hat viele positive Auswirkungen, so auch für die Gewinnung junger Familien mit ihren Kindern für die Begründung von Vereinsmitgliedschaft und Kleingartenpachtverhältnis. Sie können “Naherholungszentren” für Senioren sein und insgesamt das öffentliche Grün aufwerten.
Auf Gemeinschaftsflächen sollte es statthaft sein, solche Gemeinschaftseinrichtungen – wie Volieren und Tiergehege / Streichelzoos, wie sie verschiedentlich anzutreffen sind – zu gestatten.
> Dritter und letzter Teil <
Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger