§ Sie fragen – wir antworten
Wer trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Spielplätze auf den Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlage? Können diese Spielplätze auch von den Gästen und Besuchern der Kleingartenanlage genutzt werden?
In zahlreichen Kleingartenanlagen (KGA) im Wirkungsbereich des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. bzw. des Kreisverbandes Leipzig der Kleingärtner Westsachsen e.V. befinden sich Spielplätze. Sie sind für Kinder und Jugendliche von großer Bedeutung. Sie dienen der Befriedigung ihrer Bewegungs- und Spielbedürfnisse und zugleich der Entwicklung und Festigung ihres sozialen Verhaltens in allen Lebensbereichen. Unumstritten hat der Spielplatzaufenthalt positive Auswirkungen auf den körperlichen und den geistigen Gesundheitszustand der Spielplatzbesucher. Aber: Nicht zu übersehen sind damit verbundene Gefahren.
Grundsätzlich trägt der Eigentümer und Betreiber des Spielplatzes innerhalb einer KGA die umfassende Verantwortung für diesen. Bis auf Ausnahmefälle, wenn bspw. Eigentümer des Spielplatzes die Stadt Leipzig ist, handelt sich bei den Spielplätzen innerhalb einer KGA um eine Gemeinschaftseinrichtung im Eigentum des jeweiligen Kleingärtnervereins (KGV) auf einer seiner Gemeinschaftsflächen der von ihm betriebenen KGA.
Bereits bei der Entscheidungsfindung hinsichtlich der Errichtung und Ausstattung einer Spielstätte sollte vor allem die Problematik der Lärmbelästigung bei der Standortbestimmung und des Gefahrenpotentials dieses oder jenes Spielgerätes bei seiner Auswahl und dem Ort der Aufstellung innerhalb des Spielplatzes eine angemessene Rolle spielen. Kinderspielplätze (ausgestattet lediglich mit Sandkasten und Kinderschaukel) gebieten im Vergleich zu sog. Abenteuerspielplätzen (ausgerüstet mit Spielgeräten wie bspw. Klettertürmen, Rutschen, Schaukeln) oder zu “Bolzplätzen” ein differenziertes Sicherheitssystem.
Eine enge Zusammenarbeit mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer und dem Gesundheitsamt beim Rat der Stadt Leipzig sowie dem zuständigen TÜV ist bereits zu diesem Zeitpunkt geboten, auch um Klarheit über den Inhalt beim Betreiben eines Spielplatzes geltenden und zu befolgenden DIN-Normen (wie 18034/ EN1176 / SPEC791611) zu erhalten.
Es liegt in der Verantwortung des KGV als Eigentümer und Betreiber des Spielplatzes eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Gemeinschaftseinrichtung Spielplatz nicht nur den Vereinsmitgliedern und ihren Familienangehörigen, sondern auch den Besuchern/Gästen der KGA zugängig ist und von ihnen und unter welchen Bedingungen und zu welchen Zeitpunkten (Jahreszeiten, Öffnungszeiten) genutzt werden darf. Insofern ist eine “Spielplatzordnung” geboten, deren Inhalt allen Vereinsmitgliedern und Besuchern/Gästen der KGA auf geeignete Weise zur Kenntnis gelangen muss. Hinweisschilder, wonach das Betreten des Spielplatzes bestimmten Personen untersagt ist oder das Eltern für ihre Kinder haften oder das Betreten des Spielplatzes auf eigene Gefahr erfolgt, können im Falle eines Rechtsstreites als unzureichend angesehen werden und befreien den KGV dann nicht von seiner Haftung.
Die geschilderte Rechtspflicht des KGV, Gefahren und Schadensereignissen vorzubeugen, befreit die Erziehungsberechtigten bzw. die in der konkreten Situation zur Aufsicht Berechtigen/Verpflichteten nicht von ihrer Rechtspflicht zum Schutz ihrer “Schutzbefohlenen” von Gefahren und Unfällen.
Es ist vorteilhaft, einen Verantwortlichen des KGV für den Spielplatz zu benennen und ggf. Vereinsmitgliedern unter Anrechnung der von ihnen zu leistenden Gemeinschaftsstunden die Aufsicht über den Spielplatz zu den Öffnungszeiten bzw. Freigabe bestimmter Spielgeräte zu übertragen. Deren Recht und Pflicht kann es bspw. auch sein, Spielgeräte mit erhöhtem Gefahrenpotential “zu sperren” (bspw. bei festgestellten Defekten) sowie für die Ordnung und Sauberkeit auf dem Spielplatz zu sorgen.
Zu den Pflichten des KGV gehört es auch, den Spielplatz – vor allem seine Bodenbeschaffenheit und den technischen Zustand der Spielgeräte – regelmäßig (!) zu kontrollieren, den Zutritt ggf. zu untersagen oder einzelne Spielgeräte wegen ihres technischen Zustandes außer Betrieb zu setzen.
Die Kontrollen und durchgeführte Instandsetzungen sollten im Interesse des Nachweises getätigter Verkehrssicherungspflichten für den Fall eines Rechtsstreites in einem Kontroll-/Wartungsbuch festgehalten werden. Es ist zu empfehlen, das jeweilige Protokoll von Vereinsmitgliedern mit unterzeichnen zu lassen, die keine Vorstandsfunktion ausüben, aber “Zeuge” der Vorstandsaktivitäten waren.
Der KGV sollte immer darauf achten, dass für den Spielplatz mit seiner aktuellen Gestaltung und Ausstattung ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Dr. Wolfgang Rößger
Anmerkung der Redaktion:
Vereine mit öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen sollten bereits jetzt schon an evtl. TÜF- Prüfungen und Vor-Ort-Termine mit ihren zuständigen Versicherungsfachleuten denken.