Spielgeräte im Kleingarten  

§ Sie fragen – wir antworten                           

Wir möchten für unsere Kinder in dem von uns gepachteten Kleingarten einige Spielgeräte aufbauen. Was haben wir zu beachten?  

Alle Kleingärten (Kg) in den von den Kleingärtnervereinen (KGV) des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. und des Kreisverbandes Leipzig Westsachsen der Kleingärtner e.V. betriebenen Kleingartenanlagen (KGA) sind Kg im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Für deren Pächter gelten die sich aus dem BKleingG ergebenden Rechte und Pflichten. Diese werden mit Abschluss des Kleingartenpachtvertrages zugleich Vertragspflichten.

Für jeden Pächter eines Kg bestehteine sich aus den genannten Rechtsgrundlagen ergebende Bewirtschaftungspflicht des Kg. Deren Hauptinhalt ist die “kleingärtnerische Nutzung” der Pachtsache.  Daraus folgt: Der Kg i.S. BKleingG trägt nicht den Charakter eines Freizeit- oder Erholungsgartens.

Die Berechtigung, im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung den gepachteten Kg zur Erholung zu nutzen, ist vielgestaltig. Sie beschränkt sich nicht auf Erholung durch Gartenarbeit, denn dann wäre es nicht nötig, dieses Recht des Pächters gesondert hervorzuheben.

Die erlaubte Erholungsnutzung des Kg schließt in sich das Recht des Pächters ein, den Kg im Rahmen gesetzlicher und vertraglicher Regelungen zu gestalten. Um den gewünschten Wohlfühleffekt für die (in erster Linie) zum Haushalt des Pächters gehörenden Kinder während ihres Gartenaufenthaltes zu erreichen, sind Spielgeräte von besonderem Interesse. Wenn gewollt, können diese auf schriftlichen Antrag an den Vorstand des KGV und erfolgter Genehmigung durch diesem im (!) Kg etabliert werden. Es ist rechtens, die Nutzungsdauer der Spielgeräte – vielfach begrenzt bis zum 12. Lebensjahr der Kinder – zu bestimmen und generell deren Beseitigung bei Beendigung des Kleingarten-Pachtverhältnisses zu verlangen. Das Aufstellen von Baumhäusern, Hochsitzen, Klettertürmen, Trampolinen ist in der Praxis ebenso umstritten, wie die zulässige Höhe von Spielgeräten und -einrichtungen. Zu bedenken wäre außerdem, dass Trampoline keine Spiel- sondern Sportgeräte sind. Dennoch ist deren Aufstellen im KG mit Genehmigung des Vereinsvorstandes unter bestimmten Umständen möglich. (Siehe „Leipziger Gartenfreund“, Februar 2022, S.4)

Der KGV sollte unter Beachtung der Besonderheiten der Kleingartenanlage (wie bspw. Vorhandensein eines Vereinsspielplatzes) eine für alle Kg geltende Ordnung schaffen.

Kleinkinder und Kinder im Vorschulalter verlangen wegen ihres psychischen, geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes, ihrer Unbesonnenheit, Unbekümmertheit und Unerfahrenheit sowie ihres Erkundungsdrangs besondere Zuwendung und Vorsorgemaßnahmen. Für deren fortwährende Beaufsichtigung – und damit für die Abwendung von Gefahren und Gesundheitsschäden – ist jedoch in erster Linie der Aufsichtspflichtige verantwortlich. Die Verletzung der Aufsichtspflichten Schutzbefohlener führt nicht gradlinig zur Befreiung von der Verantwortung des Pächters des Kg auf dem sich Spielgeräte befinden. Folglich: Die konkrete Sachlage gibt auch hier die Antwort. Bei fehlender, lückenhafter, defekter oder relativ leicht zu überwindender Einfriedung finden Kinder schnell das Interesse an bestimmten Dingen, ohne deren Standort und sich daraus ergebenden Verhaltensregeln beurteilen zu können bzw. zu wollen. Dies z.B. dann, wenn von der Sache eine besondere Neugierde geweckt wird.

Der Pächter und Eigentümer der Sachen mit Gefahrenpotential kann sich insofern nicht in jedem Fall auf die Verletzung von Aufsichtspflichten von Aufsichtsverpflichteten Dritter berufen. Denn zugleich stellt sich die Frage, ob er unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage zum Schutz der Kinder seiner rechtlichen Verantwortung nachgekommen ist.

Bei Kindern, die unbefugt seinen Kleingarten betreten, muss der Pächter, insbesondere dann, wenn er selbst diesbezügliche Wahrnehmungen gemacht hat oder von anderen Gartenfreunden darauf hingewiesen wurde, seine Verantwortungslage kritisch betrachten und dementsprechende Vorsorgemaßnahmen zu deren Schutz treffen. Ein ausreichender Versicherungsschutz wäre in diesem Zusammenhang sehr hilfreich.

Dr. Wolfgang Rößger

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