§ Sie fragen – wir antworten
Welche Tiere dürfen in Kleingärten und auf den Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlage gehalten werden?
Das ist eine immer wieder gestellte Fragen, die unlängst sogar die Problematik des Haltens von Gänsen und Ziegen in Kleingärten beinhaltete.
Es kann nicht übersehen werden, dass zu Fragen der Tierhaltung in Kleingärten und auf den Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlage Diskussionsbedarf besteht, der dabei auch zu klareren Entscheidungen und einer einheitlichen bundesweiten Praxis führen sollte. Denn wie sollte es sonst erklärbar sein, dass in der bundesweiten Praxis Regelungen in einzelnen Kleingartenordnungen anzutreffen sind, die die Tierhaltung in Kleingärten gestatten, obwohl diese nach herrschender Rechtsmeinung unzulässig ist und die Regelungen des Gesetzgebers in § 20 a BKleingG für sie nicht zutreffen ?
Erschwerend wirkt in der Diskussion, dass der Begriff Kleintiere in der Literatur sehr unterschiedlich definiert wird. Teils werden sogar Ziegen oder andere kleinwüchsige Tiere als Kleintiere angesehen.
Deshalb soll mit dem Fortsetzungsartikel (Teil 1 / Januar 2012) zum besseren Verstehen dieser Problematik beigetragen werden, aber zusätzlich auch zu einer als unbedingt erforderlich angesehenen (Neu-) Positionierung Anstoß gegeben werden, um zu einheitlichen Regelungen und einer einheitlichen Praxis auf diesem Gebiet zu kommen.
Zur Sache selbst:
Gegenstand der weiteren Betrachtung sind die Kleingärtnerorganisationen mit ihren Kleingartenanlagen der ehemaligen DDR.
Alle vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehenden und alle nach dem 03.10. 1990 begründeten Pachtverhältnisse über Kleingärten haben sich am BKleingG zu orientieren. Insofern bestimmt das BKleingG das Handeln der Verpächter von Kleingärten und der Betreiber der Kleingartenanlagen ebenso wie das der Kleingartenpächter.
Der Gesetzgeber hat im BKleingG keine expliziten Regelungen zur Tierhaltung getroffen und die Tierhaltung in Kleingärten/Kleingartenanlagen insofern weder ausdrücklich verboten noch erlaubt. Dem Pächter eines Kleingarten i.S. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BKleingG obliegt die gesetzliche und vertragliche Pflicht zur Bewirtschaftung und kleingärtnerischen Nutzung der Pachtsache. Kleingärtnerische Nutzung bedeutet dabei stets die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung und die Erholungsnutzung (§1 BKleingG). Absolute Priorität hat die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, so von Obst, Gemüse, Heil- und Gewürzpflanzen und Blumen. Weil zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen eindeutig nicht die Gewinnung von tierischen Produkten wie Kaninchen- oder Geflügelfleisch, Eier und Milch aus der Tierhaltung zählt, ist diese nicht erlaubt.
Der Stadtverband Leipzig der Kleingärtner (SLK) hat diese herrschende Rechtsmeinung in seinen Leitlinien für das Betreiben der Kleingartenanlagen der angeschlossenen Kleingärtnervereine vom 22.10.1998 und in seiner Rahmenkleingartenordnung festgeschrieben. Da die sich aus den “Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands” ergebenden Besonderheiten für die Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, die einem gesonderten Beitrag behandelt werden, nicht auf alle bestehenden Kleingartenpachtverhältnisse anwendbar sind, war und ist dieses Bekenntnis notwendig und richtig.
Das Verbot der Tierhaltung in Kleingärten bezieht sich nicht nur auf (landwirtschaftliche) Nutztiere, d.h. von solchen Großtieren wie Schweine, Kühe, Schafe und Ziegen, sondern auch auf die Haltung von Kleintieren wie Kaninchen, Gänsen, Hühnern, Wachteln und Tauben und auf die Haltung von Haustieren (wie Hunde und Katzen) u.a. Heimtieren, d.h. Tiere, die üblicherweise von Menschen zu ihrer eigenen Freude im Wohnbereich gehalten werden (bspw. Fische, Vögel). Ausgenommen vom Verbot der Tierhaltung ist wegen ihrer Nützlichkeit und ihrer Arterhaltung die Bienenhaltung.
wird fortgesetzt
Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger