§ Sie fragen – wir antworten
Was hat der Vorstand des Kleingärtnervereins bei der Erteilung eines Hausverbots zu beachten?
Das Gebot der Wahrung des Hausfriedens in der Kleingartenanlage (KGA) hat zwar sehr enge inhaltliche Berührungspunkte zu der in den Beschlüssen und Arbeitsgrundlagen des Kleingärtnervereins (KGV) – Vereinssatzung, Kleingartenordnung, Kleingartenpachtvertrag – geforderten Wahrung des “Vereinsfriedens“ und des „Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft“, jedoch seinen spezifischen Inhalt und insofern einen erweiterten Adressatenkreis.
Angestrebt wird ein friedvolles Miteinander aller Vereinsmitglieder und Kleingartenpächter, welches auf gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme basiert. Zugleich ist der zu wahrende “Hausfrieden” eine Verpflichtung für alle Besucher, Gäste und Passanten der KGA, wozu auch die im Haushalt der Kleingartenpächter lebenden Personen zählen. Letztlich dient dies alles auch dem Ansehen des KGV und der von ihm betriebenen KGA in der Öffentlichkeit und somit ihrer (auch der behördlichen) Wertschätzung.
Der “Hausfrieden” gehört zu den geschützten Rechtsgütern nach Artikel 13 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und §§ 123, 124 Strafgesetzbuch (StGB); denn dieser Rechtsschutz bezieht sich nicht nur auf Wohnungen, sondern auf alle im § 123 StGB genannte Örtlichkeiten, so auch „das befriedete Besitztum“. Hierzu zählen die KGA
Verletzungen des “Hausfriedens” lösen berechtigte Reaktionen der
Verantwortungsträger – hier der KGA – aus. Hausherr ist hier der KGV als deren Be-treiber und Verpächter von Einzelgärten und ggf. auch eines Vereinsheimes als Vereinsgaststätte. In dessen Auftrag übt der geschäftsführende Vorstand (und/oder von ihm Beauftragte) das Hausrecht aus. Hinsichtlich der Pachtgegenstände Kleingarten und Vereinsgaststätte haben die jeweiligen Pächter – bezogen auf ihre Pachtsache – das Hausrecht. Auch dem Versammlungsleiter einer Mitgliederversammlung des KGV wird – begrenzt auf den Veranstaltungsraum – ein solches Recht zugebilligt.
Diesem Personenkreis obliegt die Verantwortung zur Gewährleitung des Hausfriedens, auch durch Anwendung des Hausrechts, wozu der Ausspruch des Hausverbots zählt (siehe §§ 903, 1004 BGB). Dem Hausherrn obliegt die Entscheidung, wen er und wenn ja unter welchen Bedingungen er diesen Personen das Betreten der KGA erlaubt.
Um Rechtsstreitigkeiten und ein Unterliegen in einem Gerichtsverfahren zu vermeiden, sollte in bestimmten Fällen im Vorfeld bei Vorliegen relevanter sachlicher Gründe für den Ausspruch eines Hausverbots anwaltlicher Rat eingeholt und ggf. anwaltliche Vertretung in Erwägung gezogen werden. Diese Vorgehensweise ist vor allem in Fällen ratsam, wo an ein Hausverbot gegenüber im Haushalt des Pächters lebender Personen oder Gästen der Vereinsgaststätte in Erwägung gezogen wird.
In bestimmten Situationen wird die sofortige Kontaktierung mit der Polizei – ggf. auch verbunden mit einer Strafanzeige – unumgänglich sein. Bspw. dann, wenn die betreffende Person Auskunft über seine Identität verweigert oder gewalttätig auf Hinweise, Belehrungen u.ä. reagiert.
Dem Ausspruch des Hausverbots sollte immer eine nachhaltige Störung des Hausfriedens zu Grunde liegen. Die Störung des Hausfriedens muss demzufolge schwerwiegend sein und keinen Bagatellcharakter tragen und auf die angestrebte friedvolle Atmosphäre in der KGA über einen längeren Zeitraum belastend wirken. Das wird bspw. bei andauerndem Mobbing des Nachbarn, Vergewaltigungen, Brandlegungen, körperlicher Gewalt, Diebstahl von Strom der Fall sein. Verhaltensweisen, die in Ausmaß und Dauer die Toleranzschwelle in hohem Maß überschreiten.
Das Hausverbot sollte grundsätzlich nachweisbar schriftlich ausgesprochen werden. Zur Vermeidung von Prozessrisiken sollten die Gründe eindeutig bezeichnet werden. Da es keine gesetzlichen Befristungsgrenzen gibt, gilt das Hausverbot auf Dauer. Das schließt die mündliche Forderung zum sofortigen Verlassen der KGA und ggf. die Ausübung von Notwehr-/Notstandsrechten nach § 32 ff. StGB nicht aus.
Geht die Störung des Hausfriedens von einem Vereinsmitglied/Kleingartenpächter aus, dann stehen dem KGV in seiner rechtlichen Stellung die in der Vereinssatzung vorgesehenen Vereinsstrafen und gegenüber dem Kleingartenpächter die sich aus dem Bundeskleingartengesetz ergebenden Sanktionen zur Verfügung. So auch der Ausschluss aus dem KGV und die die fristlose Kündigung des Kleingartenpachtverhältnisses. Unberührt hiervon bleiben Vorstandsaussprachen, rechtliche Hinweise u.ä. Dem Pächter kann kein Hausverbot erteilt werden. Anerkannt ist das auch gegenüber Personen, die zwar Mitglied des KGV, aber kein Kleingartenpächter sind. Hier ist ggf. über den Ausspruch von Vereinsstrafen bis zum sofortigen Ausschluss aus dem KGV zu entscheiden.
Widersetzt sich der/die Betroffene/n den ihnen erteilten Hausverbot, ist eine strafrechtliche Verfolgung als Hausfriedensbruch oder schwerer Hausfriedensbruch nach §§ 123, 124 StGB eine Option. Die Strafverfolgung als Hausfriedensbruch nach § 123 setzt zwingend einen Strafantrag (!) und nicht die bloße Strafanzeige voraus.
Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger