Sie fragen – wir antworten
Welche rechtliche Bedeutung hat die Vereinssatzung, was muss sie beinhalten und ist eine Aktualisierung „von Zeit zu Zeit“ geboten?
Die Satzung des Kleingärtnervereins (KGV) ist eine Grundvoraussetzung für seine Eintragung in das Vereinsregister bei dem für Sitz des Vereins zuständigen Registergericht (beim Amtsgericht). Dieses prüft, ob die vom Gesetzgeber bestimmten Mindestanforderungen nach § 57 Abs.1 und § 58 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthalten sind.
Unter einem Verein, so auch unter einem Kleingärtnerverein (KGV) wird allgemein der freiwillige Zusamenschluss einer Vielzahl von Personen – hier von Natur- und Gartenfreunden – auf einen unbestimmten Zeitraum zur Verfolgung und Erfüllung eines gemeinschaftlichen Zieles, (hier) vorrangig den Erhalt und die Förderung des Kleingartenwesens verstanden.
Doch das reicht nicht für das Auftreten als Verein.
Gemäß § 57 BGB „muss“ in ihr der Zweck, der Name und der Sitz des Vereins enthalten sein und aus ihr sich ergeben, dass der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden soll.
Nach § 58 BGB „soll“ die Satzung Bestimmungen enthalten über den Eintritt und Austritt der Mitglieder; ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind; über die Bildung des Vorstandes; über die Voraussetzungen, unter denen eine Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form deren Berufung und die Beurkundung der Beschlüsse.
Der Autor dieses Beitrages schließt sich den Rechtsauffassung an, die zwischen einem „Muss-Inhalt“ und einem „Soll-Inhalt“ gemäß BGB einer Satzung nicht unterscheiden und die in den §§ 57 und 58 BGB genannten Regelungsinhalte als zwingend notwendige Satzungsinhalte ansehen.
Mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister erlangen die Vereine ihre uneingeschränkte Rechtsfähigkeit (§ 21 BGB). Sie können als Verein bspw. anderen zentralen Organisationsformen beitreten und können in Realisierung des Vereinszwecks insbesondere als Betreiber einer Kleingartenanlage auftreten und soweit sie nicht selbst Bodeneigentümer sind, fremden Grund und Boden pachten und an pachtwillige Vereinsmitglieder verpachten. Sie können Lieferverträge über Strom und Wasser abschließen u.a.m.
Die Vereinssatzung trägt folglich den Charakter einer Verfassung eines rechtsfähigen Vereins (§ 25 BGB). Sie muss – wie aufgezeigt – die für das Vereinsleben notwendigen Grundentscheidungen enthalten. Das heißt aber auch, ihr Regelungsinhalt muss sich nicht auf die vom Gesetzgeber verlangten Grundentscheidungen beschränken. Dies spiegelt sich im „Orientierungskatalog“ der kollektiv erarbeiteten Muster-Satzung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. wider.
Gemeint sind weitergehende Grundentscheidungen wie „Mitgliedsrechte und –pflichten“, „Vereinsstrafen“, „Datenschutz“, „Auflösung des Vereins“, „Satzungsänderungen“. Wegen ihrer Bedeutung sind auch die Grundentscheidungen zur Mitgliederversammlung nicht auf den vom Gesetzgeber geforderten Mindestinhalt beschränkt.
Aus dem Umstand der engen Beziehungen zwischen der Vereinstätigkeit in seiner Vielfalt, von Vereinsmitgliedschaft und dem Kleingartenpachtverhältnis kommt es bei der Gestaltung der Vereinssatzung ebenso wie bei der Fassung des Kleingartenpachtvertrages darauf an, dass eine innere Einheit zwischen der Pflichtenlage als Vereinsmitglied und Kleingartenpächter gegeben ist. Das kann im Falle der Beendigung eines Rechtsverhältnisses in der Regel ohne Wenn und Aber zur Beendigung des anderen Rechtsverhältnisses führen.
Es liegt in der Verantwortung aller Vereinsmitglieder darauf zu achten, dass die in der Vereinssatzung enthaltenen Grundentscheidungen den Spezifika des Vereins ausreichend Rechnung tragen, die Satzungsinhalte sollten einen längeren Zeitraum Bestand haben.
Durchaus kann sich die Notwendigkeiten einer, auch kurzfristigen Satzungsänderung – nicht nur infolge von Forderungen kommunaler Organe oder dem Registergericht – ergeben. In diesen Fällen ist die in der Vereinssatzung bestimmte Zuständigkeit für eine solche Änderung zu beachten.
Die gültige Fassung der Vereinssatzung sollte sich im Besitz jedes Vereinsmitgliedes befinden.
Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger