Cannabisanbau innerhalb von Kleingartenanlagen grundsätzlich nicht erlaubt

Der Bundesverband informiert

Das Cannabisgesetz: viel diskutiert und stark polarisierend.
Eine so große Beteiligung von Interessensverbänden mit extrem unterschiedlichen Zielsetzungen.

Der Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands (BKD) hatte bereits sehr frühzeitig den Gesetzgebungsprozess im Parlament und über das Bundeskanzleramt begleitet.
Das Ziel dabei war es, möglichst weitreichende Rechtssicherheit und Klarheit für die unter dem Dach des BKD organisierten Vereine und ihre Vorsitzenden bei diesem Thema zu erreichen.

Der Gesetzgeber hat mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes festgelegt, dass der private Anbau von Cannabis im Bereich von Kleingartenanlagen grundsätzlich nicht erlaubt ist!

Denn lediglich im Bereich der Wohnung bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts ist der Anbau der gestatteten drei Pflanzen erlaubt.
Beides ist im Kleingarten nicht zulässig, außer bei bestandsgeschützter Wohnnutzung (nach §18 (2) bzw. §20a (8) BKleingG).

Der vom Gesetzgeber im §10 Abs. 1 CanG geforderte Schutz vor dem zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, dürfte auf der Parzelle einer typischen Kleingartenanlage im Regelfall ebenso nicht zu gewährleisten sein.

Selbst dort, wo letztendlich die Voraussetzung der bestandsgeschützten Wohnnutzung vorliegt, wäre ein Anbau nur innerhalb der Laube rechtens.

In den letzten Wochen gab es häufig die Meinung ein Anbau von Cannabis sei dennoch möglich. Dazu liegt aber mittlerweile eine eindeutige Klarstellung des im Gesetzgebungsverfahren federführenden Gesundheitsministeriums vor. Diese bestätigt die vom BKD vertretene Ansicht, dass ein Anbau im Kleingarten grundsätzlich nicht erlaubt ist.

Sandra von Rekowski, BKD

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