§ Sie fragen – wir antworten
Im Mittelpunkt der Beantwortung gestellter Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses unserer älteren Gartenfreunde steht die Rückgabe des Kleingartens an den Kleingärtnerverein (KGV). Im ersten Teil der Beitragsserie wurde betont, dass von den scheidenden Senioren auch Einsichten, die Bereitschaft zur Zusammenarbeit, Kompromissbereitschaft, der Wille und die Bereitschaft zur Erfüllung der mit der Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses verbundenen Aufgaben erwartet werden. Dies bezieht sich insbesondere auf den Rückgabezustand und die Rückgabe der Pachtsache.
Auf welche Art und Weise hat die Rückgabe des Kleingartens an den Vorstand zu erfolgen?
Überwiegend ist in den Kleingartenpachtverträgen die Art und Weise der Rückgabe/Rücknahme der Pachtsache klar geregelt. Insofern ist es eine bewährte Praxis in den im SLK organisierten KGV, dass die Rückgabe der Pachtsache an den Verpächter im Rahmen einer Abnahmebegehung erfolgt, an der beide Vertragsparteien teilnehmen und über diese Begehung ein Protokoll angefertigt sowie von beiden Seiten unterzeichnet wird.
Das Protokoll sollte vor allem Auskunft erteilen, ob die Forderungen des Verpächters hinsichtlich der Herstellung eines wiederverpachtbaren Zustandes des Mutterbodens erfüllt wurden, ob die Baulichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Anpflanzungen, wie verlangt, beseitigt und entsorgt wurden usw.
Eine solche Verfahrensweise ist für den Rechtsfrieden zwischen den ehemaligen Vertragsparteien ebenso bedeutungsvoll wie für den Rechtsfrieden zwischen dem KGV und dem Folgepächter.
Eine mehr oder wenige „symbolische Übergabe“ der Pachtsache und des darauf befindlichen Eigentums des scheidenden Pächters (einschließlich der Hinterlassenschaften an Müll und Unrat) an den Verpächter z.B. durch Einwurf der Schlüssel zum Kleingarten und den Baulichkeiten in den Briekasten des Vorstandes wird dem bezweckten Grundanliegen der Rückgabe/Rücknahme der Pachtsache nicht gerecht!
Der scheidende Pächter muss, insbesondere bei Nichterfüllung der vom Vorstand gestellten Forderungen hinsichtlich der Beräumung der Pachtsache und ihres Rückgabezustandes mit gerichtlichen Schritten des Verpächters zur Durchsetzung seiner Forderungen – ggf. verbunden mit Schadensersatzforderungen – rechnen.
Kann ich den Kleingarten nach Beendigung meines Kleingartenpachtverhältnisses anstelle an den KGV als Verpächter direkt an meinen Nachfolger übergeben?
Nur dann, wenn der Kleigarten mit seinen Baulichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Anpflanzungen einer Werteermittlung unterzogen wurde, zwischen dem Vorstand sowie dem scheidenden Pächter alle Fragen geklärt und dessen Forderungen sind sowie der Vorstand seine Zustimmung für eine derartige Vorgehensweise erklärt, kann die unmittelbare Übergabe des Kleingartens an den Folgepächter vorgenommen werden.
Ich möchte mein Eigentum an den Baulichkeiten, Anlagen, Einrichtungen mit ihrem Inventar und den Anpflanzungen dem Folgepächter kostenlos überlassen. Wie sollte ich mich verhalten?
Damit der anzustrebende Rechtsfrieden zwischen dem KGV, dem scheidenden Pächter und dem Folgepächter bzw. dem aktuellen und dem künftigen Eigentümer der Sachen nicht gefährdet ist, sollte mit Hilfe der Wertermittlung zunächst festgestellt werden, welche der vorhandenen Baulichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Anpflanzungen nach dem BKleingG, den pachtvertraglichen Vereinbarungen für die weitere kleingärtnerische Nutzung zulässig, geeignet, notwendig und brauchbar sind. Erst dann sollten dem Pachtinteressenten/Folgepächter ein entsprechendes Angebot der „Überlassung“, welches rechtlich ein Schenkungsangebot darstellt, unterbreitet werden.
Da eine Schenkung erst mit ihrer Annahme rechtswirksam wird, sollte die Schenkung schriftlich vorgenommen und das Schriftstück von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden! Zu empfehlen ist, dass die der Schenkung unterliegenden Sachen in dem Schriftstück detailliert erfasst werden.
Um nachträglichen Auseinandersetzungen vorzubeugen, sollte auch Klarheit bezüglich der Einrichtungsgegenstände, dem Zubehör u.ä. geschaffen werden.
Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger