§ Sie fragen – wir antworten
Mein sich verschlechternder Gesundheitszustand zwingt mich zu einer raschen Beendigung meines Pachtverhältnisses. Im Zusammenhang damit möchte ich auch meine Vereinsmitgliedschaft beenden. Wie ist das möglich?
Wenn beide Vertragsparteien – der KGV als Verpächter und der betroffene Gartenfreund als Pächter – dazu bereit sind, kann das Kleingartenpachtverhältnis auf dem Wege des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages außerhalb der gesetzlich geregelten und der im Pachtvertrag über einen Kleingarten vereinbarten Kündigungsmodalitäten zu einem zu vereinbarenden Zeitpunkt jederzeit (!) beendet werden.
Ein derartige Vertragsbeendigung, dies wird vielfach übersehen, ist aus rechtlicher Sicht (auch) seitens des Pächters nicht einforderbar.
Um die Bereitschaft zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages beim KGV zu erreichen, sollten mit dem Begehren die Gründe für diese gewünschte Beendigungsform dem Vorstand gegenüber glaubhaft dargelegt werden.
Der Vorteil eines solchen Vertrages besteht nicht nur darin, dass ein kurzfristiger Termin zur Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses vereinbart werden kann, sondern zugleich auch Vereinbarungen über den Zeitpunkt der unerlässlichen Wertermittlung, den weiteren Umgang mit dem Eigentum des scheidenden Pächters an den auf der Pachtsache verbleibenden Baulichkeiten / Anlagen / Einrichtungen / Zubehör und Anpflanzungen, den Übergabezustand der Pachtsache und den Termin der Rückgabe der Pachtsache an den Verpächter getroffen werden können.
Bestehen nicht beglichene finanzielle Forderungen des KGV gegenüber dem scheidungswilligen Pächter, sollten deren Anerkenntnis und Regelungen zu deren Begleichung auch Gegenstand des Vertrages sein.
Daraus ergibt sich, dass der Pächter mit klaren (und rechtlich haltbaren!) Vorstellungen sein Begehren dem Vorstand unterbreitet und bei der Findung vertraglicher Regelungen kompromissbereit ist. Weil ein Vertragsschwerpunkt Vereinbarungen hinsichtlich der Realisierung des Verlangens des Verpächters auf Entfernung von Baulichkeiten / Anlagen / Einrichtungen / Zubehör und Anpflanzungen und der Herstellung eines wiederverpachtbaren Zustandes der Pachtsache (insbesondere durch Beräumung der Pachtsache von Müll und Unrat) sind, und sich bei älteren und kranken Pächtern nicht selten diesbezüglich „Berge von Problemen” häufen, kann es im Einzelfall – insbesondere bei älteren alleinstehenden Pächtern – geboten sein, seitens des scheidungswilligen Pächters eine Vertrauensperson zu den erforderlichen Schritten zu bevollmächtigen oder dem Vorstand die Bitte zu unterbreiten, eine Vertrauensperson in die Gesprächsführung und Vertragsgestaltung einzubeziehen.
Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte, ungeachtet der vorzunehmenden Wertermittlung, eine Begehung der Pachtsache und der Baulichkeiten durch Verpächter und Pächter erfolgen und ein Begehungsprotokoll angefertigt werden, welches schon auf die durch den scheidungswilligen Pächter bis zur Rückgabe der Pachtsache zu lösenden Aufgaben orientiert.
Auch bei der Beendigungsform „Aufhebungsvertrag” können die Lasten der Beräumung der Pachtsache und der Herstellung eines wiederverpachtbaren Zustandes (Arbeitsleistungen und finanzielle Leistungen) nicht dem KGV – sprich: seinen Mitgliedern – auferlegt bzw. überlassen werden.
Die Beendigung der Mitgliedschaft im KGV ist an eine Austrittserklärung gebunden und tritt demzufolge nicht automatisch mit der Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses – hier durch „Aufhebungsvertrag” – ein. Der Austritt aus dem Verein als Beendigungsform der Mitgliedschaft ergibt sich regelmäßig aus den Satzungen der KGV.
Zwei Rechtsverhältnisse: die Mitgliedschaft als Voraussetzung für den Abschluss eines Kleingartenpachtvertrages und der Abschluss eines Kleingartenpachtvertrages werden aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit getrennt begründet und beendet.
Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger