§ Sie fragen – wir antworten
Welcher Personenkreis unterliegt der Kleingartenordnung? Welche Bedeutung hat eine Kleingartenordnung? Weshalb wird an dieser Stelle in den Beiträgen wiederholt die Aussage getroffen, dass es darauf ankommt, die „aktuelle“ und somit gültige Kleingartenordnung zu beachten.
Vorbemerkung: In der Praxis der Kleingärtnerorganisationen (Verbände/Vereine) sind für diese Ordnung unterschiedliche Bezeichnungen – so “Kleingartenordnung” oder “Gartenordnung” – zu finden. Für die Mitgliedsvereine der beiden Leipziger Kleingärtnerverbände gilt einheitlich die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegte Bezeichnung „Kleingartenordnung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V.“ (SLK) bzw. „Kleingartenordnung des Kreisverbandes Leipzig der Kleingärtner Westsachsen e.V.“ (KVL) Die Kleingartenordnung (KGO) ist für alle Vereinsmitglieder, Kleingartenpächter (KgP), ehemalige Pächter in der Rechtsstellung als befristete Nutzer auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages, für Pächter von Vereinsgebäuden, Besucher, Gäste, Passanten der KGA oder ihrer Einzelgärten verbindlich. Die KGO gilt auch für KgP bei denen die Beendigung der Mitgliedschaft im KGV und dem Pachtverhältnis mit dem KGV zeitlich auseinanderfällt. Bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bildet der mit dem KgP abgeschlossene Kleingartenpachtvertrag mit seinen Regelungen die weitere rechtliche Grundlage. Grundsätzlich gilt: Die Nichtmitgliedschaft im KGV des Verpächters bzw. die zeitlich auseinanderfallende Beendigung der genannten rechtlich voneinander zu trennenden eigen-ständigen Vertragsverhältnisse heben die Vertragspflichten des KgP nicht auf. Insofern haben auch für KgP, die kein Mitglied des KGV (mehr) sind, die auf Kleingartenpachtverhältnisse bezogenen Beschlüsse der Mitgliederversammlung eine durchgreifende Wirkung. Wegen ihrer großen Bedeutung – die im Weiteren noch verdeutlicht wird – haben sich der SLK und der KVL sowie die in ihnen organisierten KGV bereits nach dem 03.10.1990 für relativ detaillierte KGO und für eine regelmäßige Prüfung deren Inhalts und ggf. unverzügliche Überarbeitung entschieden. Das mit dem Ziel, dass sich die KGO nicht ausschließlich auf das Verhalten des Pächters auf seiner Parzelle, ihrer Bewirtschaftung und Nutzung usw. beziehen und beschränken. Die KGO sind keine Verbotskataloge. Vielmehr ergeben sich aus ihnen für beide Vertragsparteien (Verpächter und Pächter) eine Vielzahl von Rechten, die ihre Grundlage im Kleingartenpachtvertrag haben und diese auch “handhabbarer” machen.
Der in den Satzungen der beiden Kleingärtnerverbände für die Mitgliedsvereine verbindlich bestimmte Zweck des Vereins gebietet vor allem ein gesetzes- und vertragskonformes Verhalten aller Pächter. Dieses ist jedoch nicht auf die gepachtete Parzelle zu begrenzen, sondern bezieht sich auch auf das Verhalten auf den Gemeinschaftsanlagen und Gemeinschafseinrichtungen der KGA.
Als KGV gemeinnützig zu sein und zu bleiben, verlangt ein gesetzes- und vertragskonformes Handeln der Vereinsmitglieder/KgP. Mit regelmäßiger Ausübung seiner Kontrollfunktion unterstützt und fördert der Vereinsvorstand diese Handlungsweisen. Ggf. ist unter Anwendung rechtlicher Möglichkeiten auch die konsequente Durchsetzung der mit dem Begehren auf Mitgliedschaft und dem Abschluss eines Kleingartenpachtvertrages freiwillig übernommenen Verpflichtungen durch den Vorstand bei Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze (wie der Gleichbehandlung aller Mitglieder/Pächter) geboten.
Die KGO – vielfach auch als Leitlinie und Gradmesser charakterisiert – ist vordergründig ein Wegweiser für jedes Vereinsmitglied als KgP für das von ihm geforderte gesetzes- und vertragskonforme Verhalten. Sie verdeutlicht/veranschaulicht diesem Personenkreis den Inhalt der in Rechtsvorschriften der dort “in der Sprache des Gesetzgebers” gestellten Forderungen und bringt für die Mitglieder auch mehr Klarheit über den Inhalt der im Kleingartenpachtvertrag vereinbarten Rechte und Pflichten. Für den Vereinsvorstand ist sie einerseits ein Gradmesser für die Bewertung des gesetzes- und vertragskonformen Verhaltens seiner Vereinsmitglieder und KgP und andererseits ein Instrument zur “Selbstbewertung”, ob er im ausreichenden Maß für Rechtsklarheit – ggf. auch durch Schulungsangebote und weitere Maßnahmen – gesorgt hat. Es sollte auch daran gedacht werden, ob die ggf. notwendige Durchsetzung der Forderungen/Verpflichtungen hinsichtlich der Vertragstreue rechtlichen Ansprüchen entspricht und im Falle eines Rechtsstreits vor einem Gericht die getroffenen Entscheidungen des Vorstandes Bestand haben.
Es ist legitim, die KGO als “Rahmenkleingartenordnung” anzusehen. Sie gelten uneingeschränkt in allen KGA der Mitgliedsvereine des SLK und des KVL. Statthafte Modifizierungen seitens der KGV dürfen ihnen nicht widersprechen. Durch den Vereinsvorstand ist zu gewährleisten, dass, jedem Mitglied bei Vertragsabschluss als Anlage zum Kleingartenpachtvertrag die KGO des Verbandes, bzw. die durch den KGV modifizierte Fassung, ausgehändigt wird. Durch die Vorstände der KGV sollte auch gesichert sein, dass immer dann, wenn eine Änderung der KGO beschlossen wurde, die jeweils gültigen Fassung (gegen Quittung) ausgehändigt wird.
Es ist in der Praxis Auffassungen zu widersprechen, wonach für das Kleingartenpacht-verhältnis der Inhalt nur jener KGO verbindlich ist, die bei Vertragsabschluss gültig war bzw. als Vertragsbestandteil gezählt und ausgehändigt wurde. Die KGO erlangt ihre Gültigkeit und Wirksamkeit auf der Grundlage eines Beschlusses der zuständigen Mitgliederversammlung. Als Verbands-/Vereinsordnung wird sie für alle Adressaten mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung und seiner Bekanntmachung verbindlich. So wie die gesetzlichen Grundlagen des Kleingartenpachtvertrages und des damit begründeten Pachtverhältnisses, das BKleingG, das BGB und die das Kleingartenpachtverhältnis berührenden weiteren bundesrechtlichen Vorschriften sowie die landesrechtlichen und kommunalrechtlichen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung verbindlich sind, trifft das auch auf die geltende KGO zu.