Badebecken

§ Sie fragen – wir antworten

In einem von mehreren Gartenfreunden „der alten Schule“ verfassten Brief heißt es u.a.: „Wir können z.B. nicht verstehen, dass es in einem Kleingarten erlaubt ist, ein großes Badebecken mit mehreren 1000 Litern Wasser tief in die Erde einzubauen … Nicht zu vergessen ist dabei, dass sich die „Chemie–Keule“ dann im Herbst in die angrenzenden Gärten verteilt, wenn der „Stöpsel“ gezogen wird. Viele dieser Gartenfreunde bauen Gemüse, Kräuter, Obst etc. an und sind über diese Umstände nicht gerade erbaut.“

Das Errichten baulicher Anlagen/Einrichtungen in Kleingärten, zählt einerseits zweifelsfrei zu den strapaziertesten und zugleich sensibelsten Diskussionsbereichen. Andererseits sind Unverständnis und Besorgnis – nicht nur der Adressaten dieser Anfrage – berechtigt, denn, wie noch zu begründen ist, sind derartige Badebecken in Kleingärten nicht erlaubt und an den Umgang mit darin (und in erlaubten Badebecken) aufgestautem Wasser, hohe Anforderungen zu stellen.

Mit dem freiwilligen Abschluss eines Kleingartenpachtvertrages hat der Pächter alle das Kleingartenpachtverhältnis berührenden einschlägigen rechtlichen (gesetzlichen und vertraglichen) Regelungen zu befolgen. Es liegt in seiner Verantwortung, sich ausreichende Kenntnisse von deren aktuellen (!) Inhalt zu verschaffen.

Da sich die im Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. (SLK) organisierten Kleingärtnervereine (KGV) nach dem 03.10.1990 einer mehrfach aktualisierten, sehr detaillierten, den gesetzlichen und anderen einschlägigen rechtlichen Regelungen entsprechenden Kleingartenordnung (KGO) bedienen, verschafft der Blick in diese meistens ausreichende Rechtsklarheit. Dies trifft auch auf die Problematik der Badebecken und der Verfahrensweise mit Badewasser zu (siehe Ziffer 6.3.).

Der Pächter kann sich in einem Rechtsstreit wegen eines Verlangens des Vorstandes auf Beseitigung – letztlich unrechtmäßig – errichteter baulicher Anlagen/Einrichtungen, der Entsorgung dabei anfallenden Bauschutts und der Auffüllung der Grube mit einem für die kleingärtnerische Nutzung geeigneter Erde oder rechtlicher Vorgehensweisen seitens des Verpächters wegen unzulässiger Art und Weise der Entsorgung in Badebecken aufgestauten Wassers nicht erfolgreich auf Unkenntnis berufen!

Im Kern geht es um die Beantwortung der Frage, welche baulichen Anlagen dürfen in Kleingärten errichtet werden? Dreh- und Angelpunkt ist bei ihrer Beantwortung ausschließlich die vom Gesetzgeber geforderte und vom Pächter zu erbringende kleingärtnerische Nutzung der Pachtsache im Sinne § 1, Abs. 1 Ziff. 1 BKleingG. Die zwingend zu erbringende gärtnerische Nutzung und erlaubte Erholungsnutzung der Pachtsache räumt den Pächter Rechte zur Errichtung baulicher Anlagen/Einrichtungen – insbesondere einer Gartenlaube – ein.

Ausschließlich zulässig sind nur jene Anlagen/Einrichtungen, die für die kleingärtnerische Nutzung der Pachtsache eine Hilfsfunktion ausüben. Hierzu zählen jedoch keine sogenannten ortsfesten Badebecken! Gemeint sind Badebecken in gemauerter oder betonierter Ausführung, die auf dem Gartenboden errichtet, teilweise oder vollständig ins Erdreich eingelassen sind.

Diese Unzulässigkeit der Errichtung ortsfester Badebecken ergibt sich eindeutig aus der Ziffer 6.3.1. der KGO, die Bestandteil jedes Pachtvertrages ist! Keine anderen Regelungen waren in vorangegangenen für das Kleingartenpachtverhältnis geltenden KGO enthalten. Auch aus der KGO des VKSK der ehemaligen DDR ergab sich die Unzulässigkeit der Errichtung ortsfester Badebecken.

Daraus folgt auch, dass für die Errichtung rechtlich unzulässiger baulicher Anlagen/Einrichtungen keine Zustimmung durch den Betreiber der Kleingartenanlage/Verpächter von Kleingärten erteilt werden darf und „erteilte Zustimmungen“ zu keiner vom Eigentümer des Badebeckens gewünschten Rechtswirksamkeit führen! Selbst dann nicht, wenn, wie verschiedentlich eingewandt wird, eine schriftliche Antragstellung und Erlaubniserteilung erfolgte.

Werden dem Wasser eines Badebeckens chemische oder andere biologisch nicht abbaubare Substanzen, soweit nach der im KGV geltenden KGO überhaupt erlaubt sind, beigegeben, dann hat der Eigentümer des Badebeckens die Entsorgung des Wassers bei konsequenter Befolgung einschlägiger wasserschutz- und umweltschutzrechtlicher Bestimmungen – notfalls über eine autorisierte Firma – vorzunehmen. Das Auspumpen/Ausschöpfen des Badebeckens und Verteilen des angestauten Wassers auf das Erdreich ist ebenso unzulässig wie die Verwendung als Gießwasser. Es ist überlegenswert, derartige Verbote auch in die KGO aufzunehmen.

Es bietet sich an dieser Stelle an, auf Vorsicht und Rücksichtnahme im Umgang mit Teichwasser hinzuweisen, wenn diesem die genannten Substanzen zugeführt werden.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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