Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln im eigenen Garten ist auf ein Minimum zu beschränken

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Bereits im vergangenen Beitrag “Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln auf Wegen und Plätzen ist verboten!” hat der Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. (SLK) bereits darüber aufgeklärt, dass das Ausbringen von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf Plätzen und Wegen eine Ordnungswidrigkeit darstellt .

Zusätzlich ist zu ergänzen, dass laut Kleingartenordung des SLK auch das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln innerhalb der Kleingartenparzelle zu vermeiden und auf ein absolutes Minimum zu begrenzen ist. Punkt 10 der Kleingartenordnung widmet sich dem Schutz der Pachtflächen, sowie dem Pflanzen-, Wasser- und Umweltschutz. Der Kleingartenpächter steht in der Verantwortung, aktiv dazu beizutragen, dass Tier- und Pflanzenwelt erhalten und gefördert werden.

Im Punkt 10.3 der Kleingartenordnung heißt es:

Der Kulturboden ist durch eine entsprechende Bodenbearbeitung unter Verwendung umweltfreundlicher Mittel und Verfahren in einen gesunden Zustand mit hoher Fruchtbarkeit zu versetzen und in diesem Zustand zu erhalten. Zu diesem Zweck ist dem Einsatz von Humus aus der Kompostierung, anderen organischen und humosen Düngern sowie der Gründüngung und dem Einsatz von umweltfreundlichen Mineralstoffen (Kalk, Kali, Thomasmehl u.ä.) der Vorrang zu geben. Chemische Düngemittel sind bei Beachtung der Anwendungsvorschriften im Ergebnis regelmäßiger Bodenuntersuchungen sparsam einzusetzen.

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