Störung des Vereinsfriedens

§ Sie fragen – wir antworten

Wir ehrenamtlich tätigen Vorstandmitglieder und von uns Beauftragte – und das bei einem vielfach hohen Lebensalter – setzen uns unter hohem persönlichen Einsatz, mit Aufwand an Zeit und auch an Geld sowie damit verbundenen gesundheitlichen Belastungen für die Belange unserer Kleingärtnervereine (KGV) ein.

Insbesondere dann, wenn von uns Kritik bezüglich des Zustandes und der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den/die Pächter und an ihrer Zahlungsmoral als Vereinsmitglieder/Pächter geübt wird und rechtliche Mittel zur Anwendung gebracht werden, sind wir (als Frauen teils obszönen) Beschimpfungen, ja auch Bedrohungen, Handgreiflichkeiten und selbst haltlosen Anzeigen ausgesetzt. Es ist nicht selten ihre einzig wahrnehmbare „Teilnahme am Vereinsleben“.

Wie können wir dagegen vorgehen, wenn auch Einladungen zu Gesprächen mit dem Vorstand nicht Folge geleistet wird bzw. diese offen abgelehnt werden?

Durch die Vorstände unserer KGV wird immer wieder auf den teils rüden Umgangston unter den Gartenfreunden ebenso hingewiesen wie auf die aus der Fragestellung ersichtlichen Verhaltensweisen gegenüber Mitgliedern des Vorstandes und/oder deren Beauftragte. Das hat nicht mit einem sich aus der Pflicht zur Vereinstreue adäquaten Verhalten, der Achtung der Repräsentanten unserer KGV und der demokratischen Meinungsfreiheit zu tun!

Zum Meinungsstreit, auch zur Abwehr von Kritik, sich Vorwürfen zu widersetzen u.a.m. gehört eine Kultur des mündlichen oder schriftlichen Wortes. In solchen Situationen steht zur Wahrung bzw. Wiederherstellung des Ansehens und der Wirksamkeit des Vorstandes, des Vereinsfriedens und des Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft – teils auch des Ansehens des KGV in der Öffentlichkeit – nicht so sehr die Frage nach den rechtlichen Möglichkeiten im Vordergrund, sondern in erster Linie die Schaffung einer Atmosphäre der Ablehnung derartiger Verhaltensweisen durch alle (!) Gartenfreunde und einer konstruktiven Atmosphäre auf Basis der gegenseitigen Achtung, kameradschaftlichen und kultivierten Umgangs.

Jedem Gartenfreund muss klar sein: Ohne Existenz eines KGV gibt es keine durch das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) geförderte und geschützte Kleingartenanlage (KGA)! Ohne Vorstand keinen KGV! Wenn Gartenfreunde unter den geschilderten Umständen nicht mehr zur Übernahme oder der weiteren Ausübung eines Vorstandsamtes bereit sind, kann dies zum Ende des KGV, der KGA und somit jedes Kleingartenpachtverhältnisses mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen führen.

Als rechtliche Möglichkeiten stehen dem KGV gegenüber einem Vereinsmitglied die in der Vereinssatzung vorgesehenen Vereinsstrafen und gegenüber dem Kleingartenpächter die sich aus dem BKleingG und dem Kleingartenpachtvertrag ergebenden Reaktionen zur Verfügung.

Die anzutreffende Praxis, wonach KGV in ihrer Satzung als Grund für einen Ausschluss die gröbliche/massive/schwere Beleidigung von Mitgliedern des Vorstandes oder deren Beauftragten und ein solches Verhalten auch als Grund für die Kündigung des Kleingartenpachtverhältnisses im Kleingartenpachtvertrag vorsehen, ist auch wegen ihrer nicht zu verkennenden präventiven Wirkung eine durchaus zu unterstützende Konsequenz. Vereinsstrafen, wie der Ausschluss aus dem KGV, können jedoch nur dann zur Anwendung gebracht werden, wenn sie in der Satzung des KGV vorgesehen sind.

Eine fristlose Kündigung des Kleingartenpachtvertrages wegen einer Beleidigung kann auch nur ausgesprochen werden, wenn die Beleidigung den Charakter einer schwerwiegenden Pflichtverletzung i.S. § 8 Ziff. 2 BKleingG trägt – was z.B. bei der Herbeiführung von Körperverletzungen bzw. Gesundheitsschäden, schwerer und nachhaltiger Rufschädigung u.ä. zu bejahen sind – und dadurch der Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig gestört wird, dass dem KGV als Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Das Fehlverhalten muss sich folglich immer unter die Kündigungsvoraussetzungen nach § 8 Ziff. 2 BKleingG subsumieren lassen.

Das von einer Beleidigung betroffene Vorstandsmitglied bzw. der vom Vorstand Beauftragte kann mit schriftlichem Strafantrag (§ 158 StPO) gegen die namentlich bekannte Person oder bei anonymen Personen gegen den zu ermittelnden Täter bei einem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Polizei die Strafverfolgung wegen Beleidigung (i.S. § 185 StGB) o.a. strafbarer Handlungen auslösen. Wird der Vorstand als Organ des KGV beleidigend diskreditiert, ist auch so zu verfahren.

Beleidigungen sind Antragsdelikte. Generell ist besonnenes, konsequentes und unverzügliches Handeln gegenüber den Gartenfreunden gefragt, die durch ehrverletzendes Verhalten geschützte Persönlichkeitsrechte der Mitglieder des Vorstandes angreifen.

Oft liegt ein überlanger Zeitraum zwischen Fehlverhalten und Reaktion. Im Falle des Rechtsstreites zwischen gekündigtem Pächter (Kläger) und KGB (Beklagter) – z.B. wegen fristloser Kündigung des Kleingartenpachtverhältnisses nach § 8 Ziff. 2 BKleingG kann sich das negativ für den KGV auswirken.

Das wird auch dann der Fall sein, wenn keine Zeugen benannt werden können, die tatsächlich gefallene wechselseitige Worte, Anlass und Verlauf der Auseinandersetzung – so auch die Intensität der verbalen Attacke – objektiv schildern können, keine sofort eingeholten ärztlichen Atteste über Art und Schwere beigefügter Verletzungen vorgelegt werden können, wenn trotz wiederholter ähnlicher Vorkommen nicht mit (schriftlicher) Abmahnung reagiert wurde u.a.m.

Diese Hinweise sind auch für den Fall gewollter Strafverfolgung bedeutsam. An das Vorliegen einer Beleidigung, die sich in einer Kundgabe der Nichtachtung, Geringschätzung oder Missachtung der strafrechtlich geschützten Würde einer anderen Person zeigt, werden hohe Anforderungen durch die Gerichte gestellt.

Es zählt demzufolge nicht, ob man sich beleidigt fühlt, sondern ob z.B. die Beschimpfungen tatsächlich den Charakter einer Beleidigung i.S. § 185 StGB haben und damit die genannten möglichen rechtlichen Konsequenzen (Ausschluss aus dem KGV; Kündigung des Kleingartenpachtverhältnisses; Strafverfolgung) tragen.

Vor Anwendung bzw. Inanspruchnahme genannter rechtlicher Möglichkeiten sollte der KGV bzw. die betroffene Person daher das Prozessrisiko abwägen und sich ggf. anwaltlichen Rat einholen und vertreten lassen. Letzteres wird immer geboten sein, wenn Schadensersatzansprüche – auch Schmerzensgeld wegen schwerwiegenden Angriffs auf die Persönlichkeitsrechte – geltend gemacht werden sollen.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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