Tierhaltung im Kleingarten und Mitführen von Tieren in den Kleingärten

§ Sie fragen – wir antworten

Immer wieder werden die Vereinsvorstände mit Fragen konfrontiert, die die Tierhaltung im Kleingarten (Kg) oder das Mitführen von Haustieren in die Kg betreffen, so z.B., ob es gestattet ist, Wachteln im Kg zu halten oder ob es zulässig ist, das im Haushalt lebende Minischwein mit in den Garten zu bringen?

Nicht selten werden die Kleingärtnervereine (KGV) in ihrer rechtlichen Stellung – im Wirkungskreis des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. (SLK) – als Verpächter von Kg vor vollendete Tatsachen gestellt, sei es durch eine missbräuchliche Nutzung der Gartenlaube (z.B. Hundeaufzucht). Der „Spaß“ hört dann auf – und hier ist das Vorliegen einer Straftat gegenwärtig – wenn im Zusammenhang mit der Zwangsräumung eines Kg nach einem langen Hin und Her wegen Nichtbewirtschaftung des Kg und dessen Verwahrlosung bei der mit der Zwangsräumung verbundenen Öffnung der Laube mehrere Schildkröten von ihrem Schicksal befreit wurden.

Zum Problemkreis der Tierhaltung und das Mitführen von Tieren auf den Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlage (KGA) und in Kg wurden in der Vergangenheit mehrere Beiträge veröffentlicht (siehe LGF 01-05; 10/2012).

Aus der – unterstellt – rechtlich zulässigen Tierhaltung (nach Art und Umfang) in Wohnungen bzw. Wohngrundstücken kann nicht automatisch geschlussfolgert werden, dass diese Tiere in den Kg gehalten oder für die Dauer des Aufenthalts im Kg mitgebracht werden dürfen. Ganz gleich, ob es sich um Tiere handelt, die sich in der Wohnung frei bewegen, in Käfigen, Terrarien, Aquarien gehalten werden.

Der Gesetzgeber hat im BKleingG die (Klein-) Tierhaltung in einer KGA – und damit auch in Kg – mit Ausnahme des Bestandsschutzes für vor dem 03.10.1990 in den KGA des VKSK der DDR erlaubten Kleintierhaltung (§ 20a Ziff.7 BKleingG) nicht ausdrücklich geregelt. Er stellt die (klein-) gärtnerische Nutzung der Kg i.S. § 1 Abs.1 BKleingG in den Mittelpunkt. Sie ist – und das ist zu unterstützen – das dominierende Charakteristikum der Nutzung des durch des BKleingG geförderten und geschützten Kg.

Nach herrschender Rechtsmeinung, wozu auch die einschlägige Rechtsprechung zählt, ist die Tierhaltung mit Ausnahme der (durch den Verpächter zu genehmigenden) Bienenhaltung kein (!) Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung. Sie ist unzulässig. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass in Gartenteichen Zierfische gehalten werden dürfen.

Der Grundsatz des Verbots der Tierhaltung in Kleingärten ist eine sich aus der Kleingartenordnung (KGO) des SLK ergebenden Vertragspflicht für jeden Pächter eines Kg (siehe Ziff. 2.4.4.). Insofern ist auch auf die gestellte Frage eingehend, die Haltung von Wachteln im Kg unzulässig!

Unberührt von der geschilderten Rechtslage wird der unterbreitete Vorschlag einer Neuorientierung hinsichtlich der Kleintierhaltung aufrecht gehalten (LGF 03/2012, S.10). Dies auch im Interesse einer einheitlichen Praxis und Rechtsanwendung in (Gesamt-) Deutschland.

Hinsichtlich des Mitführens von Tieren in der KGA und in Kg durch Pächter, Besucher/Gäste und Passanten der KGA sind in allererster Linie Entscheidungen der Betreiber der KGA unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Bedingungen der KGA gefragt. Im Einzelfall können auch die (gesundheitsbedingten) Empfindlichkeiten der betroffenen Nachbarn eine Einzelfallentscheidung gebieten und rechtfertigen.

Ein „Reizthema“ ist nach wie vor das Mitführen und der Aufenthalt von Hunden in der KGA. Die Probleme zu lösen, wie in der Praxis anzutreffen, indem ein absolutes Verbot des Mitführens von Hunden in der KGA sowohl durch Pächter als auch Besucher ausgesprochen wird, fördert den Vereinsfrieden und den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft auf Dauer mit Sicherheit nicht.

Unter dem Gesichtspunkt der Ausübung des Hausrechts bestimmen die KGV für den genannten Personenkreis in der KGO und ggf. in einer Besucherordnung allgemeinverbindlich, welche Tiere unter welchen Voraussetzungen mitgeführt werden dürfen und welche Aufsichtspflichten dem Tierhalter bzw. demjenigen obliegen, der die Tiere mitführt.

Aus der KGO des SLK ergibt sich diesbezüglich eine klare Grundorientierung (siehe Ziff. 2.4.). Wenn dort auch wörtlich nicht genannt, ist die in der Rechtsarbeit des SLK vertretene Grundposition, das „in freier Wildbahn“ lebende Tiere, exotische Tiere und Tiere, die bei Menschen – du hier sind schon die Gefühle der Nachbarn zu beachten – Ekel und Angst auslösen, wie z.B. beim Mitführen von Ratten und Mäusen auftreten kann, vom Verbot des Mitführens betroffen.

In der Wohnung mehr oder weniger anzutreffende „erzogene“ Minischweine gehören sicherlich nicht zu den genannten Tieren. Ungeachtet dessen, ist genau zu überlegen – wegen zu „erwartender Nachahmer“ – solch eine Ausnahmegenehmigung zum Mitführen eines/mehrerer Minischwein/e hinsichtlich von Folgeerscheinungen erteilt werden sollte.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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