Außeneinfriedung der Kleingartenanlage

§ Sie fragen – wir antworten

Sind Kleingartenanlagen (KGA) einzufrieden? Wer trägt die Kosten für deren Errichtung, Instandhaltung und Pflege? Welche Pflichten obliegen hierbei den Vereinsmitgliedern und Pächtern?

In Übereinstimmung mit den sich aus dem SächsNRG (Sächsisches Nachbarrecht) und einschlägigen kommunalen Regelungen ergebenden Rechten für die Eigentümer/Nutzer von Grundstücken (hier Betreiber von KGA) haben die im Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. (SLK) organisierten Kleingärtnervereine (KGV) von ihrem Einfriedungsrecht Gebrauch gemacht und beschlossen, dass die KGA einzufrieden sind. Siehe Ziffer 5 der Rahmen-Kleingartenordnung (KGO) des SLK. Diese Pflichtenlage ergab sich für die KGV auch aus allen vorangegangenen KGO.

Die Außeneinfriedung der KGA trägt den Charakter einer Grenzmarkierung und rundet zugleich das Bild der Abgeschlossenheit des Grundstücks ab. Sie dient vor allem dem Schutz des Vereinseigentums und des Eigentums der Kleingartenpächter, der Wahrung der Rechte der Bodeneigentümer, auf denen sich die KGA bzw. Teile davon befinden, und der rechtlich geschützten Interessen der Eigentümer/Nutzer der an die KGA und mittelbar angrenzenden Grundstücke.

Insofern trägt die Außeneinfriedung der KGA auch den Charakter einer „Schutzanlage“, der vor allem dem willkürlichen Betreten der im Innenbereich der KGA befindlichen Kleingärten und Gemeinschaftsflächen/-einrichtungen Grenzen setzt und damit auch eindeutige Grundlagen für negative Rechtsfolgen gegenüber diesen Personenkreis schafft.

Die Außeneinfriedung der KGA ist ebenso eine Gemeinschaftseinrichtung, wie vergleichsweise das Vereinshaus, die Vereinswege, die Anlagen zur Versorgung des KGA mit Trinkwasser und Strom.

Daraus folgt, dass der KGV und damit alle Vereinsmitglieder die ihnen hierbei entstehenden Kosten und anderen Leistungen (Umlagen, Arbeitsstunden) für die Errichtung, Instandhaltung, ggf. deren Erneuerung und Pflege zu tragen haben, insofern nicht für andere Grundstückseigentümer diesbezügliche Pflichten bestehen.

Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, wie es sich für sie aus § 4 der Mustersatzung der für alle im SLK organisierten KGV ergibt, satzungsgemäß beschlossene Umlagen und andere finanzielle Leistungen sowie Gemeinschaftsleistungen, die für den Erhalt und die Verschönerung der KGA notwendig sind, persönlich zu erbringen. Umlagen und andere finanzielle Leistungen werden nicht erlassen, für nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen ist ein finanzieller Ersatzbetrag zu zahlen.

Diese sich aus der Vereinssatzung ergebenden Pflichten für Vereinsmitglieder gehen einher mit Vertragspflichten für den Klengartenpächter. So zählen zu den Pflichten des Pächters nach §§ 6 und 8 des nach dem 03.10.1990 zur Anwendung kommenden (mehrfach aktualisierten) Kleingartenpachtvertrages, dass der Pächter verpflichtet ist, die vom Verpächter festgelegten Gemeinschaftsleistungen zu erbringen oder den ggf. anstelle der Gemeinschaftsleistungen fälligen finanziellen Betrag zu leisten.

Auch aus der KGO, die Bestandteil jedes (!) Kleingartenpachtvertrages ist, und dies unabhängig vom Tag seines Abschlusses, begründet mit der Ziffer 3 diese Vertragspflicht für den Pächter: Der Kleingartenpächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen des KGV durch finanzielle Beiträge (Umlagen) und Gemeinschaftsarbeit (Arbeitsleistungen) an Maßnahmen zu beteiligen, die dem Erhalt und der Verschönerung der Kleingartenanlage und damit der Realisierung des Vereinszwecks dienen.

Um Rechtskonflikten und Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, sollte der KGV das Konfliktpotenzial vorausschauend analysieren und bewerten. In deren Ergebnis sollten entsprechende Festlegungen getroffen und ggf. mit den von der Außeneinfriedung der KGA betroffenen Kleingartenpächtern (schriftliche) Zusatzvereinbarungen zum Kleingartenpachtvertrag abgeschlossen werden.

So ist z.B. ratsam eindeutig zu bestimmen, ob der Pächter bei einer Außeneinfriedung mittels eines Zaunes berechtigt ist, innenseitig eine Hecke anzupflanzen. Bei einer aus der Hecke bestehenden Außeneinfriedung stellt sich nicht nur die Frage nach der Pflichtenlage hinsichtlich des Pächters bei der Pflege der Hecke im Innenbereich seiner Pachtsache, sondern auch die Frage: Werden im Rahmen diesbezüglich für bestehende Pflichten erbrachte Leistungen als Gemeinschaftsleistungen anerkannt?

Machen Pflegearbeiten an der Außeneinfriedung das Betreten der betroffenen Kleingärten erforderlich, dann sollten die Modalitäten vertraglich vereinbart werden.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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