§ Sie fragen – wir antworten
Zahlreiche Gartenfreundinnen und Gartenfreunde stehen aus Altersgründen und damit verbundenen gesundheitlichen Problemen vor dem Abschied als aktive Kleingärtner und ebenso vor der Beendigung ihres Kleingarten-Pachtverhältnisses. Für viele von ihnen ein schmerzhafter Schritt. Abgesehen davon sind von diesen Gartenfreundinnen und Gartenfreunden vielfältige Aufgaben zu lösen. Hierbei sind sie vielfach auf die Unterstützung von Angehörigen, (Garten-) Freunden und Bekannten angewiesen. In nicht wenigen Fällen ist die Bevollmächtigung von Personen ihres Vertrauens oder das Tätigwerden eines vom Sorgebedürftigen selbst oder von Amts wegen zur rechtlichen Betreuung bestellten Betreuers unumgänglich.
Auch der Kleingärtnerverein (KGV) als Verpächter steht dabei vor vielfältigen Aufgaben, die ihm bei fehlenden oder unbekannten Kontaktpersonen besonders fordern. In dieser Situation ist nicht nur gegenseitiges Vertrauen gefragt. Von den scheidenden Senioren müssen auch Einsicht, Zusammenarbeit, Kompromissbereitschaft, der Wille und die Bereitschaft zur Erfüllung der mit der Beendigung des Kleingarten-Pachtverhältnisses verbundenen Aufgaben erwartet werden. Die vielfältigen Anforderungen an die Vertragsparteien werfen zugleich rechtliche Fragen auf. In Teilbeiträgen werden häufig gestellte Fragen verallgemeinert beantwortet.
Ich habe das 80. Lebensjahr überschritten. Meine körperliche Leistungsfähigkeit ist durch einen Unfall für unbestimmte Zeit mehr oder weniger stark beeinträchtigt. Was ist bei der Inanspruchnahme fremder Hilfe zu beachten? Meinen Garten möchte ich nicht verlieren.
Die vorzunehmende Bewirtschaftung und kleingärtnerische Nutzung der Pachtsache obliegt in allererster Linie dem/den Pächter(n). Ohne Einschränkung können sich alle im Haushalt des Pächters lebenden Personen an der Aufgabenerfüllung beteiligen und diese bei Urlaub oder Erkrankung des Pächters, in Ausnahme-/Notsituationen übernehmen. Den Status Pächter nehmen sie jedoch nicht ein! Bei sich abzeichnenden dauerhaften Verlust der Leistungsfähigkeit des Pächters wird das weitere Vorgehen in der Sache mit dem Vorstand zu beraten und zu entscheiden sein.
Bei alleinstehenden Pächtern ist zu beachten, dass die Hilfe von anderen Personen – Verwandten, Bekannten, Arbeitskollegen, (Garten-) Freunden – nur vorrübergehend gestattet ist. Aus der für alle Kleingarten-Pachtverhältnisse in den im SLK organisierten KGV geltenden Kleingartenordnung (KGO) folgt, dass fremde Hilfe für einen zusammenhängenden Zeitraum bis zu sechs Wochen gestattet (siehe Ziffer 8.1.3.) ist.
Zeichnet sich ab, dass der Pächter seine Leistungsfähigkeit in diesem Zeitraum nicht oder nur bedingt erreicht, dann sollte sich der Betroffene frühzeitig an den Vorstand wenden, um gemeinsam nach Möglichkeiten der Fortsetzung des Kleingarten-Pachtverhältnisses zu suchen.
Zu beachten ist grundsätzlich, dass die in die Bewirtschaftung des Kleingartens einbezogenen Personen – wie der Pächter – an die sich aus dem Kleingarten-Pachtvertrag und der aktuellen KGO ergebenden Rechte und Pflichten gebunden sind.
Es ist dem Pächter nicht gestattet, aus dem genannten Personenkreis möglicherweise resultierende Pachtinteressenten an dem vakanten Kleingarten, weitergehende Rechte als Hilfe und Unterstützung einzuräumen oder gar die Pachtsache ihnen zur selbständigen kleingärtnerischen Nutzung zu überlassen. Der KGV ist an derartige Absprachen/Zugeständnisse nicht gebunden!
Ist eine frühzeitige Information des Vorstandes über die sich abzeichnende Notwendigkeit der Beendigung des Kleingarten-Pachtverhältnisses sinnvoll?
Eine mündliche oder schriftliche Information des Vorstandes über die sich abzeichnende Unmöglichkeit einer weiteren kleingärtnerischen Nutzung der Pachtsache ist für beide Vertragsparteien sinnvoll. So z.B. für gezielte Gespräche des Vorstandes mit Interessenten an einem Kleingarten in der vom KGV betriebenen Kleingartenanlage. Das im Interesse einer raschen Wiederverpachtung des freiwerdenden Kleingartens. In diesen Zusammenhang können zugleich Lösungen gefunden bzw. Entscheidungen hinsichtlich des weiteren Umgangs mit dem Eigentum des scheidenden Pächters sowie für den Erhalt oder die Herstellung eines wieder verpachtbaren Zustandes der Pachtsache getroffen werden.
Die Information des Vorstandes sollte immer verbunden sein mit der Benennung von Personen, die vom Vorstand als Ansprech-/Verhandlungspartner (siehe hierzu Beitrag im LGF 11/2013 – Vollmachtserteilung durch Kleingartenpächter) genutzt werden können. Von besonderer Bedeutung ist das bei alleinstehenden Kleingartenpächtern. Nicht selten (!) ist ein relativ hoher zeitlicher und finanzieller Aufwand seitens des Vorstandes von Nöten, um einen Ansprechpartner und Entscheidungsbefugten zu ermitteln.
Wird fortgesetzt
Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger