Welche Verkehrssicherungspflicht gilt für Kleingärtner ? (1)

§ Sie fragen – wir antworten

Worin besteht die Verantwortung des Kleingartenpächters für einen sicheren Kleingarten?

Jedes Mitglied des Kleingärtnervereins (KGV) und jeder Kleingartenpächter (Pächter) hat einen Beitrag zum Schutz und zur Sicherheit der Kleingartenanlage (KGA) zu leisten. Diesbezügliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung des KGV und Beschlussinhalte übergeordneter Kleingärtnerorganisationen, die für seinen KGV bindend sind, sind auch für ihn verpflichtend.

Ein wesentlicher Aspekt hierbei ist, dass der Pächter seiner rechtlichen Verantwortung nachkommt, indem er dafür sorgt, dass von seinem Kleingarten keine Gefahren für Leben, Körper, Gesundheit anderer Menschen und deren Eigentum, das Gemeinschaftsleben der Gartenfreunde, die Gemeinschaftsflächen der KGA und das Gemeinschaftseigentum des KGV sowie für die Natur und die Umwelt ausgehen.

Als Vertragspflicht ausgestaltet heißt es in Ziffer 2.3.10. der Kleingartenordnung (KGO) des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner: „Von den Kleingärten dürfen keine Gefahren ausgehen; die Verkehrssicherheit ist zu gewährleisten.“

Es gehört demzufolge zur Verantwortung des Pächters, dass er im Rahmen der ihm obliegenden Schutz- und Sicherungspflichten das Gefahrenpotential in seinem Kleingarten ausreichend kennt, regelmäßig kontrolliert und bei Auffälligkeiten, die er beim Betreten, während seines Aufenthalts im Kleingarten selbst feststellt oder auf die er von Gartenfreunden bzw. anderen Personen hingewiesen wird, die gebotene Aufmerksamkeit schenkt und bei Notwendigkeit unverzüglich handelt. Solche Notwendigkeiten können sich z.B. bei sichtbarer Schräglage alter oder sturmgeschädigter Bäume ergeben.

Im Falle einer Strafverfolgung (z.B. wegen Körperverletzung), eines Rechtsstreits wegen zivilrechtlicher Forderungen seitens Geschädigter oder bei Versagung von Leistungen seiner Versicherung muss sich der Pächter ggf. vorhalten und anlasten lassen, dass er das erkennbare Gefahrenpotential nach den Kenntnissen und Erfahrungen – gemessen am gewöhnlichen Durchschnittsverstand des Menschen – nicht oder unzureichend analysiert und bewertet hat. Eingeschlossen ist zugleich die belastende Feststellung, dass er resultierend aus diesen Versäumnissen nicht die notwendigen, ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung, zumindest jedoch zur Schadensminderung, selbst vorgenommen oder es unterlassen hat, unverzüglich notwendige Schritte einzuleiten bzw. fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Bei der geforderten Gefahrenanalyse sollte sich der Pächter auch die Frage stellen, ob es nach Gesetzes- und Vertragslage überhaupt zulässig ist, dass er diese oder jene Sachen (mit relevantem Gefahrenpotential) in den Kleingarten mitbringen, errichten, lagern und verwenden darf.

Das betrifft u.a. das Verbot, Tiere wild lebender Arten und gefährliche Hunde in die KGA und den Kleingarten mitzubringen (Ziffer 2.4.2. KGO) und das Verbot, in der Gartenlaube Feuerstätten, wie Öfen und Kamine, zu errichten und zu betreiben (Ziffer 7.8.1. KGO).

Es sollte auch nicht übersehen werden, dass der Pächter für nach den Bestandsschutzregelungen in der Gartenlaube rechtmäßig betriebene Öfen „eine entsprechende gültige Genehmigung des zuständigen Bezirksschornsteinfegers“ gegenüber dem Verpächter nachzuweisen hat (Ziffer 7.8.2. KGO).

Der geforderte verantwortungsvolle Umgang mit bestimmten Sachen bezieht sich auch auf den Betrieb von Flüssiggasanlagen in Baulichkeiten im Kleingarten. Hier hat der Pächter nicht nur die dafür geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten, sondern sich auch eine Abnahmebescheinigung bzw. den Prüfbericht einzuholen und auf Verlangen dem Verpächter vorzuweisen (Ziffer 7.8.3. KGO).

Es soll noch einmal unterstrichen werden, dass bestimmte Sachen generell eine höhere Aufmerksamkeit verlangen. Das bezieht sich z.B. auf Lauben-/Schuppendächer. Sind sie im Laufe der Jahre verschlissen, können sie bei Sturm zu erheblichen Gefahren und Schadensereignissen führen.

Die geforderte höhere Aufmerksamkeit für bestimmte Sachen hat einen besonderen Stellenwert bei Sachen, die als „Quellen erhöhter Gefahr“  bezeichnet werden. Hier gehen die geforderte Sorgfalt und die dem Pächter generell obliegenden Schutz- und Sicherungspflichten bereits mit der Errichtung (z.B. Ausheben einer Baugrube oder der Lagerung von Baumaterial auf dem zum Kleingarten führenden Gemeinschaftsweg oder mit dem Betrieb einer Sache (z.B. eines Gartenteiches, eines Badebeckens oder einer Feuerstätte in der Gartenlaube) bzw. der Lagerung von Sachen (wie Druckbehälter) in Verkehrssicherungspflichten über.

Außerdem muss der Pächter für „Quellen erhöhter Gefahr“ einen extra Haftversicherungsschutz abschließen und auf Verlangen dem KGV als Verpächter nachweisen (Ziffer 12.2. KGO).

Die rechtliche Verantwortung des Pächters für die geforderte Sicherheit seines Kleingartens ist bspw. für denjenigen nicht aufgehoben, der in seiner Geistestätigkeit wegen des Genusses von Alkohol gestört ist.

wird fortgesetzt

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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