§ Sie fragen – wir antworten
Nicht selten möchten Kleingärtner den Kleingarten etwas „lockerer“ gestalten und nutzen. Kleingärtner mit Kindern möchten Spielgeräte aufstellen. Was ist erlaubt und was ist auch durch uns Vorstände zu beachten?
Generell gilt: Jeder Pächter eines Kleingartens oder einer Parzelle, der unter die Regelungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) fällt, ist verpflichtet, den gepachteten Kleingarten zu bewirtschaften. Alle Parzellen in den von den Kleingärtnervereinen (KGV) des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. (SLK) betriebenen Kleingartenanlagen fallen unter das BKleingG. Hierbei ist es unbedeutend, ob im Haushalt des Pächters Kinder leben.
Inhalt der Bewirtschaftungspflicht ist insbesondere die nichtgewerbsmäßige gärtnerische Nutzung der gepachteten Parzelle zur Gewinnung von mannigfaltigen Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf.
Das heißt: Für den Pächter besteht die vom Gesetzgeber bestimmte Pflicht zur kleingärtnerischen Nutzung der Pachtsache. Diese schließt in sich die Berechtigung ein, die gepachtete Parzelle zur Erholung zu nutzen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 1 BKleingG).
Die sich unmittelbar aus dem BKleingG ergebende Rechte- und Pflichtenlage ist durch die analoge inhaltliche (verständliche und überschaubare) Ausgestaltung der Kleingarten-Pachtverträge der KGV zugleich eine Vertragspflicht, die der Pachtinteressent kannte und mit dem Vertragsabschluss freiwillig eingegangen ist.
Bei dieser Betrachtung der Rechtslage können die Beschlüsse des KGV, die für das Kleingarten-Pachtverhältnis Wirkungen auslösen – wie es insbesondere bei der jeweils in der Kleingartenanlage geltenden Kleingartenordnung der Fall ist – für die Gewährung von Rechten und die Begründung von Pflichten für den Pächter nicht unerwähnt bleiben. Als Bestandteil eines jeden (!) Kleingarten-Pachtvertrags trägt sie zugleich zur Verdeutlichung seiner Rechte und Pflichten bei.
Es muss von jedem Kleingartenpächter erwartet werden, dass er sich vom konkreten Inhalt seines Kleingarten-Pachtvertrages und der aktuellen – und nicht der bei Vertragsabschluss geltenden – Kleingartenordnung ausreichend Kenntnis verschafft und diese ggf., in regelmäßigen zeitlichen Abständen auffrischt. Beispielsweise vor Beantragung von Baumaßnahmen.
Das Verwildern lassen der Pachtsache durch den Pächter mit der nicht so selten anzutreffenden Begründung, die Entwicklung von Feucht-/Trockenbiotopen ermöglichen oder einen „Naturgarten“ anlegen zu wollen, stellt nicht selten einen erheblichen Bewirtschaftungsmangel dar. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Pächter die Parzelle zu einem „Erholungsgarten“ bzw. Freizeitgarten mit einem sogenannten „Datschencharakter“ gestalten will. Diese Vorhaben oder unter Missachtung geltender Gesetzes- und Vertragspflichten geschaffenen Realitäten widersprechen dem Charakter eines Kleingartens bzw. einer Parzelle im Sinne des BKleingG und der geforderten und vom Kleingartenpächter zu erbringenden kleingärtnerischen Nutzung.
In diesen Fällen kann ein schwerwiegender Verstoß gegen die dem Pächter obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Pflichten vorliegen, die dem Verpächter berechtigen, sein begründetes Verlangen auf Befolgung ggf. mit rechtlichen Mitteln durchzusetzen oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (siehe § 8 Ziffer 2 und § 9 Absatz 1 Ziffer 1 BKleingG) den Kleingarten-Pachtvertrag mit allen für den Kleingartenpächter daraus folgenden negativen Rechtsfolgen zu kündigen.
wird fortgesetzt
Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger