§ Sie fragen – wir antworten
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Aus „Restbeständen” habe ich meine Kompostanlage mit Asbestplatten eingefasst. An mehreren Stellen habe ich damit auch Wegekanten gesetzt. Der Vorstand verlangt von mir deren Entfernung. Woraus resultiert dieses Entfernungsverlangen?
Das Verlangen des Vorstandes ist völlig berechtigt! Diese Problematik wird in der Zukunft ohnehin stärker in das Blickfeld der Vorstandstätigkeit und all jener Pächter rücken, deren Dächer der Gartenlauben mit Asbest eingedeckt sind oder bei der Errichtung anderer in ihrem Eigentum befindlicher Baulichkeiten / Anlagen Asbest verwendet wurde.
Asbest (asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse) haben in den zurückliegenden Jahrzehnten mannigfaltige Einsatzbereiche „erobert“.
Nicht nur in der ehemaligen DDR wurde Asbest auch in den Kleingartenanlagen vielfältig verwendet. So als Dachabdeckungen, Fassadenverkleidungen, Trennwände von Gartenlauben, als Einfassungen von Komposthaufen, als Wege- und Beet-Einfassungen, als Blumenkästen u.a.m.
Dieser Prozess war immer begleitet von wissenschaftlichen Untersuchungen und Praxisanalysen. Sie bezogen sich schwerpunktmäßig auch auf den Problemkreis der Ver- und Bearbeitung von Asbest (wie Sägen, Bohren, Schleifen, Reinigen mit Bürsten oder Hochdruckreinigern).
Weil die dabei gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Ergebnisse der Praxisuntersuchungen immer stärker offenbarten, welche sehr ernst zu nehmenden Gefahren von Asbest ausgehen sowie bei unsachgemäßem Umgang durch Freisetzung von Faserstaub ausgehen können (das sind vor allem schwerste Lungenerkrankungen mit Todesfolge), besteht seit 1993 in Deutschland ein allgemeines, dem Schutz der Gesundheit und der Umwelt dienendes Asbestverbot. Vorangegangen waren durch den Gesetzgeber verfügte Verwendungsbeschränkungen
Rechtsgrundlagen sind die Chemikalien-Verbotsordnung und die Gefahrenstoffordnung des Bundes in der jeweils aktuellen und damit gültigen Fassung.
Das generelle Asbestverbot bezieht sich auf das Herstellen, das Inverkehrbringen und das Verwenden asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.
Ausgenommen von diesem Verbot sind Abbrucharbeiten (z.B. der Abriss von Bauwerken, die mit Asbest versehen sind), Sanierungsarbeiten (z.B. das Entfernen von Dachabdeckungen aus Asbest und das Ersetzen durch asbestfreie Materialien) und Instandhaltungsarbeiten (z.B. der Austausch beschädigter Asbest-Dachabdeckungen durch asbestfreies Material).
Daraus folgt u.a. auch, dass der Einbau neuer oder gebrauchter Asbest-Dachabdeckungen oder die Verwendung noch vorhandener neuer oder gebrauchter Asbest-Platten, auch als Komposter-Einfassung oder als Wege-Einfassung (Leseranfrage) unzulässig ist.
Völlig berechtigt wird in der Rechtspraxis darauf orientiert, dass den Sanierungsarbeiten anstelle einer Instandhaltung der Vorrang gegeben werden sollte. Zu unterstützen ist auch der Trend in der Bildung einer den Gefahren entsprechenden Rechtsposition, wonach diese Sanierungsarbeiten, die immer eine Entsorgung von Asbest einschließen, ungeachtet der gegenwärtigen Rechtslage, die eigenes Hand anlegen gestattet, immer von einer Fachfirma vorgenommen werden sollten. Diese arbeitet dann wiederum mit einem autorisierten Abfallentsorgungsunternehmen zusammen.
Es liegt im Interesse aller Gartenfreunde, die aktuelle Kleingartenordnung (KGO) – auch andere Sachverhalte betreffend – zu überdenken und Regelungen, die den Umgang mit Asbest betreffen, neu aufzunehmen bzw. vorhandene zu präzisieren.
So sollte nicht nur das Verwendungsverbot, wie ausgeführt, auch das Verbot der Lagerung von Asbest in der Gartenlaube oder anderen Baulichkeiten – wie überhaupt im Kleingarten – in der KGO aufgenommen werden. Den Vorständen sollte das Recht eingeräumt werden, vom aktuellen Pächter, der zugleich immer der Eigentümer dieser Sachen ist, z.B. bei Zweifeln am Zustand und der Sicherheit der Dachabdeckung, zu verlangen, dass er die erforderliche Begutachtung und die ggf. notwendigen Instandsetzungs- / Abrissarbeiten von einer Fachfirma innerhalb einer vom Verpächter gesetzten Frist durchführen lässt. Offensichtlich ist es auch notwendig, ein klares Verbot für das Vergraben von Asbest im Kleingarten in die KGO aufzunehmen.
Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger