Nutzung der Vereinsheime

§ Sie fragen – wir antworten

Für einen Gaststättenbetrieb in unserem Vereinsheim findet sich kein neuer Pächter. Räume unseres Vereinsheimes sind zur Durchführung von Familienfeiern oder als Lagerräume geeignet. Können wir das Vereinsheim an „Jedermann” und zu jeder Nutzungsart vermieten und was ist dabei zu beachten?

Ganz gleich, ob das Vereinsheim erstmals oder erneut vermietet werden soll, versteht es sich von selbst, dass diese Frage nur dann ernsthaft aufgeworfen werden sollte, wenn sich das Vereinsheim – in Abhängigkeit von der gedachten weiteren Art und Weise seiner Nutzung – in einem vermietbaren, rechtlichen Erfordernissen entsprechenden Gesamtzustand befindet.

Beheizbare möblierte Räume, eine mit Geräten ausgestatte Küche, vorhandene Toiletten, eine intakte Wasserver- und Abwasserentsorgung sowie eine leistungsstarke Stromversorgung u.a.m. eignen sich nicht nur zur Vermietung als Vereinsgaststätte, sondern auch zur Vermietung zum Zwecke der Ausgestaltung von Feiern u.ä.

Weil die Herstellung und der Erhalt eines vermietbaren Zustandes und die Nutzung des Vereinsheimes nicht ohne Wirkungen auf die Vereinsmitglieder – wie erforderliche Gemeinschaftsleistungen und Umlagen, auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Kleingartenanlage (KGA) – bleiben, ist es empfehlenswert, die Grundentscheidungen durch die Mitgliederversammlung zu treffen! Hierzu zählt auch die Entscheidung, ob ausschließlich an Vereinsmitglieder oder auch an vereinsfremde Personen vermietet wird.

Eine vertiefende Positionsbildung steht im SLK aus zu der Frage, ob Räumlichkeiten des Vereinsheimes zur Durchführung von Versammlungen nichtkleingärtnerischer Vereinigungen (Parteien, Vereine) vermietet werden sollte. Das bezieht sich auch auf folgende Problematik: Abgesehen von verschiedentlich anzutreffenden Positionen, wonach Vereinsheime als Vereinsgaststätten nur durch den Kleingärtnerverein (KGV) selbst betrieben werden sollten, sind Überlegungen – wegen der häufig vielseitig und hochwertig ausgestatteten Küchen- und Lagerräume – das Vereinsheim an ein Cateringunternehmen oder an einen „Bringe-/Lieferdienst” zur Herstellung, Lagerung und dem Vertrieb von Speisen und Getränken zu vermieten nicht unproblematisch. Die Problemlastigkeit liegt nicht nur in dem damit verbundenen mehr oder weniger starken Verkehr mit Kraftfahrzeugen von und zum Mietobjekt, sondern auch im Charakter eines Vereinsheimes und der eigentlich gedachten Art und Weise seiner Nutzung.

Zu empfehlen ist generell, im Prozess der Entscheidungsfindung Rücksprachen mit dem geschäftsführenden Vorstand des SLK zu nehmen, um letztlich die rechtlich geschützten Interessen Dritter allseitig zu berücksichtigen und ggf. einschlägig rechtliche Regelungen zu befolgen.

Zum Schutz der Vereinsinteressen, zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und der Minderung des Prozessrisikos im Falle eines Rechtsstreites sollte die Vermietung des Vereinsheimes – und wenn sie zeitlich noch so begrenzt ist – auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages nach Besichtigung des Mietobjektes durch beide Parteien erfolgen. Ein Mietvertrag sollte grundsätzlich nur mit erwachsenen Personen nach Einsicht in den Personalausweis abgeschlossen werden. Letzteres ist aus Gründen der Rechtssicherheit schon wegen der Feststellung des tatsächlichen Namens und der Anschrift des Mieters geboten. Wird der Mietvertrag durch eine seitens des Mieters bevollmächtigte Person abgeschlossen, dann sollte immer die Vorlage einer entsprechenden Vollmacht verlangt und die Namensidentität durch Einsicht in den Personalausweis festgestellt werden.

Ein wiederverwendbares Musterformular sollte folgende Elemente enthalten:

  • Name und Anschrift des Mieters;
  • die Vertragsdauer;
  • klare Aussagen, welche Räume und welche zum Vereinsheim gehörenden Freiflächen betreten/genutzt werden dürfen;
  • welche Einrichtungsgegenstände, technischen Hilfsmittel (Kühlschränke, Kochgelegenheiten, Spülmaschinen usw.) und welches Zubehör (Geschirr, Gläser, Bestecke usw.) benutzt werden dürfen;
  • den Mietpreis für die Vertragsdauer und dessen Fälligkeit;
  • die Vergütungshöhe (evtl. Pauschalbetrag) für die Inanspruchnahme von Wasser, Abwasserbeseitigung, Strom und Heizung;
  • wer ist für die Endreinigung kostentragend verantwortlich;
  • Datum der Vertragsunterzeichnung und die Unterschriften der Vertragspartner.

Der Mieter sollte nach erfolgter Begehung unterschriftlich den Zustand der Mietsache bestätigen. Es ist nicht unüblich, vom Mieter zu verlangen, dass er bei Vertragsschluss eine angemessene Kaution hinterlegt.

Die Nutzungsbedingungen sollten in Gestalt einer durch den Mieter zu unterzeichnenden Belehrung klar umrissen werden. Hier sollten wichtige Elemente der Kleingarten- und/oder Besucherordnung genannt werden, die die Regeln des Betretens und des Aufenthalts in der KGA und somit von Ruhe, Ordnung und Sicherheit der KGA und damit auch der Sicherheit des Vereinsheimes dienen (z.B. Verbot von Feuerwerksköpern, das Verbot des Befahrens der KGA mit Kraftfahrzeugen u.ä.). Eine klare Aussage sollte auch darüber getroffen werden, dass der Vermieter nicht für Schäden der Gäste des Mieters haftet, die für ihn durch den Aufenthalt in der KGA und/oder der Teilnahme an der Veranstaltung des Mieters eingetreten sind. Ebenso eindeutig sollte die Aussage getroffen werden, dass der Mieter für Schäden haftet, die am Vereinseigentum (Mietsache) oder bei Vereinsmitgliedern oder bei sich in der KGA aufhaltenden vereinsfremden Personen im Zusammenhang mit dem Handeln des Mieters bzw. seiner Gäste eingetreten sind.

Es bleibt dem KGV als Vermieter – insbesondere bei einer Vermietung von Räumen des Vereinsheimes über einen längeren Zeitraum – überlassen, den Nachweis des Vorliegens einer Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abverlangt.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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