Sanktionen des Kleingärtnervereins

§ Sie fragen – wir antworten

Ist der Kleingärtnerverein berechtigt, gegenüber seinen Kleingartenpächtern und Mitgliedern Geldstrafen auszusprechen?

Zulässige Vereinsstrafen sind gesetzlich nicht geregelt bzw. bestimmt. Folglich kann der Kleingärtnerverein (KGV) auch nur jene Sanktionen gegenüber seinen Mitgliedern zur Anwendung bringen, die er in seiner Vereinssatzung vorsieht. So beispielsweise die Verwarnung, Rüge, strenge Rüge, der Ausschluss als Vereinsmitglied, die Aberkennung von Ehrenämtern, Nichtwählbarkeit in ein Amt, Untersagung der Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen/-anlagen.

Der Natur- und Gartenfreund, der Kleingärtner in einer Kleingartenanlage (KGA) i.S. § 1 Abs.1 Ziff.2 BKleingG werden will, geht mit dem KGV zwei voneinander strikt zu trennende Rechtsverhältnisse ein: Die Mitgliedschaft und das Pachtverhältnis über einen Kleingarten. Die inneren Zusammenhänge von Mitgliedschaft und Pachtverhältnis stehen dabei außer Zweifel.

Dies verdeutlicht zugleich die rechtliche Doppelstellung der im Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. (SLK) vereinten KGV: Einerseits ist der KGV eine Organisationsform der in ihm freiwillig auf Dauer zusammengeschlossenen Gartenfreunde zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks: Förderung des Kleingartenwesens, vor allem durch die eigene aktive Kleingärtnerei. Andererseits ist der KGV Betreiber einer KGA und Verpächter von Kleingärten auf der Basis gepachteter Flächen.

In beiden Rechtsverhältnissen treten sich die Parteien als Vertragspartner mit Rechten und Pflichten gegenüber, die unterschiedliche Rechtsgrundlagen haben.

Bezüglich der Mitgliedschaft nehmen die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des KGV sowie die Beschlüsse jener Kleingärtnerorganisationen, deren Inhalte durch den KGV aus seiner Mitgliedschaft in diesen anzuerkennen und umzusetzen sind, bei der Begründung von Rechten und Pflichte der Vertragsparteien eine zentrale Stellung ein.

Im Kleingartenpachtverhältnis sind das BKleingG, das BGB und andere einschlägige Gesetze, zu befolgende kommunale Regelungen, die Vertragsinhalte des Kleingartenpachtvertrages, die von der Mitgliederversammlung beschlossene bzw. die in der KGA für wirksam erklärte Kleingartenordnung als wesentliche rechtliche Grundlagen für die Begründung von Rechten und Pflichten beider Vertragsparteien hervorzuheben.

Zu den Rechten des KGV gehört das Recht, Sanktionen gegenüber seinen Pächtern und seinen Mitgliedern zur Anwendung zu bringen. Verstößt ein Pächter eines Kleingartens z.B. gegen die sich für ihn aus dem BKleingG ergebenden Pflichten, die nach dem Vereinbarungen im Kleingartenpachtvertrag zugleich Vertragspflichten sind, dann kann das für ihn sowohl zu Sanktionen durch den KGV als Verpächter aus dem Kleingartenpachtverhältnis und zu einer Vereinsstrafe aus seiner Mitgliedschaft im KGV führen.

Im Pachtverhältnis sind dies die möglichen Abmahnungen und bei besonders schweren Gesetzes-/Vertragsverletzungen die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages. Für den Ausspruch einer Geldstrafe/Geldbuße seitens des KGV als Verpächter gegenüber seinen Pächtern fehlt jedoch die rechtliche Grundlage. Es ist aber auch zulässig, seitens des KGV in seiner Vereinssatzung Geldstrafen/Geldbußen als Sanktionen vorzusehen und anzuwenden.

So, wie an die Satzungsinhalte hohe Anforderungen zu stellen sind, trifft das auch auf die Anwendung der Vereinsstrafen zu. So ist vor allem zu sichern, dass keine der vorgesehenen Vereinsstrafen bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes willkürlich ausgesprochen wird und bei näherer Betrachtung unverhältnismäßig zu begangenen Pflichtverletzungen steht.

Doch stellt sich einerseits nicht unberechtigt die Frage nach dem Sinngehalt derartiger Sanktionen im Kleingartenwesen bzw. im KGV und andererseits sind auch solche anzutreffenden Fragen nicht vorschnell zu ignorieren: Was wird, wenn der „Bestrafte” nicht zahlt? Das würde letztlich den gleichen personellen und finanziellen Aufwand auslösen wie bei einer Nichtzahlung der Pacht oder anderer finanzieller Forderungen des KGV.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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