§ Sie fragen – wir antworten
Dem Vorstand wurde bekannt, dass ein Gartenfreund vor geraumer Zeit verstorben ist. Alles deutet darauf hin, dass er alleinstehend war. Erben sind nicht bekannt. Was ist bei der Vorbereitung der Wiederverpachtung des Kleingartens zu beachten?
Der Tod des Pächters führt zur Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses (§ 12 BKleingG). Dies unabhängig davon, wann der Tod dem Kleingärtnerverein (KGV) bekannt wird. Da der Wiederverpachtung des Kleingartens die ausstehende Rückgabe der Pachtsache und ungeklärte Rechte am Eigentum des Verstorbenen, das heißt an den Baulichkeiten, Anlagen/Einrichtungen, Anpflanzungen und am Inventar, entgegen stehen, sollte seitens des Vorstandes folgendes beachtet werden:
“Alleinstehend” gewesen zu sein schließt nicht von vornherein aus, dass Erben i.S. § 1924 f. BGB vorhanden sind oder vorhandene Erben nichts von einem Pachtverhältnis über einen Kleingarten wissen. Ist zur Zeit des Todes (Erbfall) weder ein Verwandter, ein Lebenspartner noch ein Ehegatte des Verstorbenen (Erblassers) vorhanden, tritt der Staat – hier der Fiskus des Freistaates Sachsen – mit allen Rechten und Pflichten als Erbe auf. Das setzt jedoch einen entsprechenden Beschluss des Nachlassgerichtes voraus. Daher sollte der Vorstand nach Bekanntwerden des Todes eines Gartenfreundes und ausbleibender Verbindungsaufname von Erben (durch Vorlage eines Erbscheines) Kontakt zu dem für den letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständigen Nachlassgericht (beim Amtsgericht) aufnehmen. Das Nachlassgericht erhält somit nicht nur Kenntnis vom Vorhandensein von Eigentum des Verstorbenen, welches in die Erbmasse eingeht, sondern es können evtl. schon Auskünfte über ermittelte Erben erteilt werden u.a.m. Mit dem Nachlassgericht sollten konkrete Absprachen zur Erfassung des Eigentums des Verstorbenen, zur Feststellung dessen Wertes (mit Hilfe der durchzuführenden Wertermittlung) und zur Sicherung des Eigentums getroffen werden.
Absprachen sollten auch hinsichtlich der Möglichkeit einer unverzüglichen Wiederverpachtung des vakanten Kleingartens geführt werden. Im Einzelfall kann es nach Erlangen der Kenntnis vom Tod eines Gartenfreundes geboten sein – unter Hinzuziehung unparteiischer Zeugen – unverzüglich den Kleingarten des verstorbenen Gartenfreundes und die Baulichkeiten zu betreten, um persönliche (Wert-) Sachen des Verstorbenen zu sichern, den freien Zugang zum Kleingarten und zu den Baulichkeiten/Anlagen/Einrichtungen zu unterbinden u.a.m. Vereinsinteressen und Treuepflichten gegenüber dem verstorbenen Gartenfreund liegen hier eng beieinander.
Immer sollte in derartigen Fällen über die vorgefundene Situation und die eingeleiteten Maßnahmen unter Hinzuziehung unparteiischer Zeugen ein Protokoll angefertigt werden. Fotografien sollten beigefügt werden. Auch die Sicherung vorgefundener Wert- bzw. persönlicher Sachen des Verstorbenen kann geboten sein.
Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger