Geräuschbelästigung im Kleingarten (2)

§ Sie fragen – wir antworten

Welche Geräuschbelästigung ist im Kleingarten zulässig?

In dem im August 2009 (Seite 8) zu dieser Thematik veröffentlichen Beitrag wurde die Aussage getroffen, dass der Sonnabend, wenn er auf keinen Feiertag fällt, ein Werktag ist und insofern auch sonnabends unter Beachtung einschlägiger Regelungen in der (Rahmen-) KGO des SLK (Ziffern 2.3.1. und 2.3.3.) motorbetriebene Geräte benutzt sowie lärmerzeugende Arbeiten durchgeführt werden dürfen. Das Gebot und die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bleiben davon unberührt (Ziffer 2.2.1.).

Im Leserbrief des Gartenfreundes Ekkehard Kiemeyer (LGF 09/2009, S. 7) wird kritisch vermerkt, dass abweichende Ruhezeitregelungen durch die Mitgliederversammlungen des KGV, so im KGV “Sternhöhe Wahren” (Mai bis Septemmber, von Sonnabend 13 Uhr bis Montag 7 Uhr) im Beitrag unberücksichtigt bleiben und dass durch diese Darstellungsweise die Vorstandsarbeit erschwert würde. Dieser Leserbrief wirft sowohl inhaltliche als auch formal rechtliche Fragestellungen auf, die letztlich auch inhaltliche sind.

Der im LGF (08/2009) bezogene Standpunkt stützt sich auf den Beschluss des 7. Verbandstages des SLK vom 20. November 2004 zur Neufassung der (Rahmen-) KGO des SLK, der die Mittagsruhe in allen KGV des SLK einheitlich täglich auf den Zeitraum von 13 Uhr bis 15 Uhr bestimmte. Der Zeitraum der möglichen Benutzung von motorbetriebenen Geräten und der erlaubten Durchführung lärmerzeugenden Arbeiten blieb unverändert – wie in der (Rahmen-) KGO vom 20. November 1999 auf Beschluss des 6. Verbandstages des SLK ausgestaltet.

Den Beschlussinhalten der gültigen (Rahmen-) KGO liegen insbesondere folgende Überlegungen zugrunde:

Erstens handelt es sich bei den Kleingartenanlagen (KGA) des SLK um KGA, die in ihrem öffentlichen Teil (Gemeinschaftsflächen) der Allgemeinheit zugänglich sind (Ziffer 2.1. der KGO). Ruhezeiten in einem KGV festzulegen, die dem öffentlichen Interesse an den KGV bzw. Kleingartenparks entgegenstehen, weil sie letztlich für Besucher und Passanten der KGA zu einem größeren Maß an Verhaltenseinschränkungen führen als vergleichsweise in einem Krankenhaus, sind mehr als bedenklich und abzulehnen.

Zweitens ergibt sich aus der Treuepflicht des KGV gegenüber seinen berufstätigen Mitgliedern und Kleingartenpächtern die Pflicht, bei der Festlegung von Verhaltensregeln diesem Umstand durch eine vernünftige Ausgestaltung ihrer Rechte und Pflichten gebührend Rechnung zu tragen. Eine Ruhezeit von Sonnabend 13 Uhr bis Montag 7 Uhr für die KGA festzulegen, steht hierzu im Widerspruch.

Drittens sind im Pachtvertrag über einen Kleingarten und in der dazu gehörenden KGO, ohne hierbei aus dem BKleingG, andere zu beachtende Rechtsvorschriften, Verträge und Beschlüsse übergeordneter Kleingartenorganisationen ergebende Pflichten zu missachten, die das Interesse jüngerer Naturfreunde – insbesondere jüngerer Familien mit Kindern – an einem Kleingarten wecken und nicht negativ bzw. ablehnend beeinflussen.

Gerade die Verhaltensregeln, die ihren Aufenthalt in der KGA, ihre Freizeitgestaltung und die damit verbundene mögliche “Lärmbelästigung” anderer Gartenfreunde betreffen, verlangen (im vertretbaren Maß) adäquate Inhalte.

In der diesem Beitrag zugrunde liegenden Leserzuschrift wird ein weiteres prinzipielles Problem sichtbar. Ist es dem KGV gestattet, die Mittagspause bzw. die Ruhezeiten in der KGA selbst zu bestimmen?

Im Interesse der einheitlichen Handhabe in den KGV des SLK wurde mit Beschluss des 7. Verbandstages des SLK vom 20. November 2004 die Regelung in der (Rahmen-) KGO vom 20. November 1999, wonach die Festlegung der Mittagsruhe durch die KGV erfolgt (Ziffer 2.3.), aufgegeben und für alle KGV auf den Zeitraum täglich von 13 Uhr bis 15 Uhr bestimmt.

Es ist zumindest fragwürdig, ob unter Beachtung der Regelungen zur möglichen Modifizierung der (Rahmen-) KGO durch die KGV (Ziffer 1.3.) die Veränderung der Mittagsruhe in der KGA eine solche Besonderheit der KGA ist, die dies rechtfertigt. Eine Entscheidung im Interesse der einheitlichen Handhabung der genannten Modifizierungsbestimmung bzgl. Mittagsruhe könnte durch den erweiterten Vorstand des SLK getroffen werden, der hierzu ermächtigt ist (Ziffer 13.2.).

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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