Wann endet der Bestandsschutz für die Kleintierhaltung? (1)

§ Sie fragen – wir antworten

Wann endet der durch das BKleingG gewährte Bestandsschutz für die Kleintierhaltung in DDR-Kleingärten ?

In der ehemaligen DDR wurden die Betreiber der Kleingartenanlagen des VKSK (nicht nur in den KGA der Kleintierzüchter) dazu angehalten, die Erzeugung von Eiern, Kaninchen- und Geflügelfleisch und Rohfellen zu fördern. Auf Antrag des interessierten Kleingärtners wurde mit diesem zum Kleingarten-Nutzungsvertrag eine Vertragsergänzung über Art und Umfang der Kleintierzucht bzw. -haltung auf der Grundlage diesbezüglicher Beschlüsse der Mitgliederversammlung abgeschlossen.

Bei Nutzerwechsel waren die Baulichkeiten für die Kleintierzucht und -haltung wieder an einen Interessenten, der die Tierhaltung fortsetzt, zu vergeben (Präambel, Ziffer 5.2. der Kleingartenordnung des VKSK). War kein Interessent vorhanden, waren die Tierunterkünfte zu beseitigen. Die Entscheidungskompetenz lag bei den Spartenvorständen.

Weil die Kleintierzucht und -haltung zum Zeitpunkt der Herstellung der Einheit Deutschland in mehr oder weniger großen Umfang in den Kleingartenanlagen der Beitrittsgebiete betrieben wurde, hat der Gesetzgeber im BKleingG (§ 20a Ziffer 7) die Regelung getroffen, dass die Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen im genannten Geltungsbereich unberührt bleibt, soweit sie nicht wesentlich die Kleingärtnergemeinschaft stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht. Nach herrschender Rechtsmeinung widerspricht die Kleintierhaltung nicht der kleingärtnerischen Nutzung, wenn sie im bescheidenen Umfang für den Eigenbedarf vorgenommen wird.

Erwähnenswert sei auch der Hinweis, dass die kleingärtnerische Nutzung anzuzweifeln ist, wenn die Pachtfläche im größeren Umfang zur Futtermittelgewinnung genutzt wird und dabei Feldfrüchte (bspw. Rüben), das heißt landwirtschaftliche Kulturen und nicht Gartenbaukulturen angebaut werden.

Mit § 20a BKleingG war gesichert, dass eine sofortige Einstellung der Kleintierzucht/-haltung in den Kleingartenanlagen in den neuen Bundesländern und vom Kleintierhalter nicht die unverzügliche Beseitigung der Tierunterkünfte/ Stallungen verlangt wurde. Zugleich wurden damit die Betreiber der Kleingartenanlagen verpflichtet, für die Einhaltung der vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen in Fällen der Kleintierhaltung zu sorgen.

Es werden in Diskussionen oft solche Fragen gestellt: Wann endet der Bestandsschutz für die Tierhaltung ? Ist die erlaubte Kleintierhaltung ein Dauerprivileg für die Kleingartenanlagen in der ehemaligen DDR ? Ist der Bestandsschutz an die Lebensdauer der gehaltenen Tiere oder an den Verfall der Tierunterkünfte/Stallungen geknüpft ? Geht das Recht zur Tierhaltung immer noch an den Nachfolgepächter über ? Können Pächter Kleintiere halten, obwohl sie diese bisher nicht gehalten haben ?

Aus der Sicht des Verfassers dieses Beitrages endet die sich aus § 20a BKleingG ergebende Berechtigung zur Kleintierhaltung entweder mit der Aufgabe der Kleintierhaltung durch den nach diesen gesetzlichen Regelungen zur Tierhaltung berechtigten Kleingartenpächter oder mit der Beendigung seines Kleingartenpachtverhältnisses. Eine Tierhaltung ist immer an einen hierzu berechtigten Halter gebunden. In diesen Fällen sind Tierunterkünfte/Stallungen durch den bisherigen Tierhalter zu beseitigen.

Die Berechtigung endet auch, wenn die zur Kleintierhaltung erteilte Genehmigung durch den Vorstand des KGV widerrufen wird oder der eigenmächtig handelnde Pächter des Kleingartens zur Unterlassung der nach Ziff. 8.2. der (Rahmen-) Kleingartenordnung unerlaubten Tierhaltung und der Beseitigung hierzu der errichteten/aufgestellten Tierunterkünfte/Stallungen aufgefordert wird.

Weil das BKleingG die rechtliche Grundlage für alle Pachtverhältnis über Kleingärten i.S. § 1 Abs.1 BKleingG im gesamten Bundesgebiet ist und somit auch die Tierhaltung in allen Kleingärten unzulässig ist, kann es auf Dauer keine Sonderregelungen für die Kleingärten in den Kleingartenanlagen der ehemaligen DDR geben.

Es ist geboten, in den Rahmenkleingartenordnungen (und den Kleingartenordnungen der KGV) klarere Aussagen zu treffen und nicht mehr oder weniger nur den Wortlaut des BKleingG wiederzugeben. 

> Fortsetzung folgt <

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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