Wie viele Personen sollten Mitglied des Vorstandes sein?

§ Sie fragen – wir antworten

  1. Wie viele Personen sollten Mitglieder des Vorstandes sein?
  2. Kann die Satzung auch mehrere Stellvertreter des Vorsitzenden vorsehen?
  3. Wodurch unterscheidet sich ein Mehrpersonenvorstand von einem Erweiterten Vorstand?
  4. Ist bei Vorhandensein eines Erweiterten Vorstandes jede Vorstandssitzung des KGV als erweiterte Vorstandssitzung durchzuführen?

Der Gesetzgeber überlässt den Vereinen – folglich auch den Kleingärtnervereinen (KGV) – die Entscheidung, ob sie sich eines Einpersonen- (eingliedrigen-, einköpfigen-) Vorstandes oder eines Mehrpersonen- (mehrgliedrigen-, mehrköpfigen-) Vorstandes bedienen. Allgemein wird die Position vertreten, dass ein  Vorstand mit fünf Mitgliedern für die Erledigung von Vereinsaufgaben ausreichend ist. Entscheidend ist, dass in der Vereinssatzung die Mindest- und die Höchstzahl der Mitglieder des Vorstandes bestimmt wird.

(1) In den KGV des SLK hat sich die Grundposition der Etablierung eines Mehrpersonenvorstandes mit 4 Vorstandsmitgliedern durchgesetzt und die zu besetzenden Vorstandsämter werden in der Vereinssatzung namentlich benannt (Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister, Schriftführer). Zunehmend wird auch der Gartenfachberater in der Vereinssatzung als Mitglied des Vorstandes vorgesehen und nicht als Beauftragter oder Beisitzer in den Vorstand berufen.  

Rechtlich gibt es keine Bedenken, sich in relativ kleinen Vereinen auf einen Zweipersonenvorstand zu beschränken (Vorsitzender, Stellvertreter bzw. 2. Vorsitzender) und die Satzung des Vereins entsprechend auszugestalten.

Gegen einen Einpersonenvorstand bestehen in der Praxis berechtigt ernst zu nehmende Einwände. Er ist auch ein ungeeignetes Instrument, die Handlungsfähigkeit des KGV zu sichern, wenn es an der Bereitschaft der Vereinsmitglieder zur Übernahme eines Vorstandsamtes mangelt. Ohnehin müsste in solchen Situationen zuerst die Vereinssatzung geändert werden.

Die Einwände beziehen sich vorrangig auf die Problematik der demokratischen Meinungsbildung in einem Einpersonenvorstand und die Störanfälligkeit der Handlungsfähigkeit des Vorstandes bspw. bei (längerer) Abwesenheit oder (schwerer) Erkrankung des Vorsitzenden.

(2) In der (bundesweiten) Vereinspraxis – auch der KGV – sehen Vereinssatzungen auch mehrere Stellvertreter vor. Dies betrifft vor allem “große” Vereine. Ein zweiter Stellvertreter ist bspw. denkbar, wenn sein Stellvertreterbereich sich schwerpunktmäßig auf die familienfreundlichere Gestaltung der KGA zur Gewinnung junger Familien mit Kindern als Vereinsmitglied und Pächter eines Kleingartens bezieht. Es ist durchaus legitim, dass in den Vorstand Beisitzer (wie Gartenvergabe, Fachberatung, Seniorenarbeit) und/oder Beauftragte (wie Gemeinschaftsarbeit, Sicherheit, Integration von Spätaussiedlern und Einwanderern) berufen werden, die den Vorstand in seiner verantwortungsvollen Arbeit unterstützten.

Die Vereinssatzung sollte klar regeln, wer für deren Berufung und Abberufung zuständig ist, deren Amtsdauer bestimmen, ihre Rechte und Pflichten, wenn es nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes gelegt wird, ausgestalten. Von besonderer Bedeutung sind klare Regelungen bezüglich des konkreten Auftrages des/der Beauftragten, dessen Rechte und Pflichten bei der Auftragserfüllung. Das dient der Rechtsklarheit, der Vermeidung von Konflikten und Streitigkeiten zwischen dem KGV, seinen Mitgliedern und Pächtern und im Falle eines Zivilprozesses mindert es das Prozessrisiko für den KGV.

(3) Auch in KGV sind “Erweiterte Vorstände” festzustellen und dies nicht nur in “großen” Vereinen. Der Umstand, dass sich der KGV zur Qualifizierung und Erleichterung der Vorstandstätigkeit Beisitzer und/oder Beauftragter bedient und dieser Personenkreis mehr oder weniger an jeder Vorstandssitzung teilnimmt und diese als “erweiterte Vorstandssitzungen” bezeichnet werden, führt nicht automatisch zu dem Ergebnis der Existenz eines “Erweiterten Vorstandes” im KGV.

Es wird nicht grundlos auf die Gefahr des Verwischens von Stellung und Verantwortung des im KGV unabdingbaren Vorstandes i.S. des Gesetzes hingewiesen, denn nur er ist als gesetzlicher Vertreter des KGV berechtigt, den KGV gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und dessen Geschäftsführung auszuüben (§§ 26 Abs.1, 27 Abs. 3 BGB).

Verfolgt der KGV mit der Etablierung eines “Erweiterten Vorstandes” bspw. das Ziel, alle Vereinsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zwischen den Mitgliederversammlungen in solch einem Gremium zu beraten und notwendige Beschlüsse vorzubereiten, dann muss die Vereinssatzung den “Erweiterten Vorstand” als Vereinsorgan (!) vorsehen, die Zuständigkeit für die Berufung und Abberufung der Mitglieder, seine Zusammensetzung ebenso regeln wie seine Amtsdauer, Zuständigkeit, das Prozedere der Beschlussfassung u.a.m.

(4) Die Ansinnen – bei Vorhandensein des Vereinsorgans Erweiterter Vorstand – jede Vorstandssitzung als Erweiterte Vorstandssitzung durchzuführen und Entscheidungen, die ausschließlich in die Kompetenz des Vorstandes im mehrfach geschilderten Sinne fallen, dann durch dieses Gremium und/oder bei deren Anwesenheit zu treffen, sind auch aus rechtlicher Sicht bedenklich und abzulehnen.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

Print Friendly, PDF & Email

Weitere interessante Beiträge

blank

Teilnahme an der Mitgliederversammlung

§ Sie fragen – wir antworten Besteht für mich als Vereinsmitglied ein Recht oder die Pflicht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung? Vorbemerkung: Die Mitgliedschaft im Kleingärtnerverein (KGV) nur aus dem…
blank

Kleingartenpachtverhältnisse mit Senioren

§ Sie fragen – wir antworten Ich bin im höheren Lebensalter, leide nunmehr alleinstehend. Der Bedarf an Gartenfrüchten ist daher sehr begrenzt. Der Kleingartenpachtvertrag läuft auf meinen Namen. Den Garten…
blank

Erteilung Hausverbot  

§ Sie fragen – wir antworten Was hat der Vorstand des Kleingärtnervereins bei der Erteilung eines Hausverbots zu beachten? Das Gebot der Wahrung des Hausfriedens in der Kleingartenanlage (KGA) hat…
blank

Außerordentliche Mitgliederversammlung   

§ Sie fragen – wir antworten Ein nicht geringer Teil der Mitglieder unseres Kleingärtnervereins erachtet es für notwendig, nicht erst bis zur turnusmäßigen Mitgliederversammlung mit der Lösung anstehender ernsthafter Vereinsprobleme…
blank

Notvorstand

§ Sie fragen – wir antworten In welcher Situation ist die Bestellung eines Notvorstandes geboten und möglich? Vorbemerkung: Es ist anzutreffenden Positionen zu widersprechen, wonach die Rechtsfähigkeit des Kleingärtnervereins (KGV)…