Warum werde ich vom SLK an meinen Vorstand verwiesen?

§ Sie fragen – wir antworten

Ich bin Mitglied eines Kleingärtnervereins. Warum werde ich vom Stadtverband beim Vorbringen von Problemen in meinem KGV immer wieder an meinen Vorstand verwiesen? Das ist mir ebenso unverständlich wie die Tatsache, dass mir in der Rechtssprechstunde des SLK gleiches widerfährt.

Es ist unumstritten, das jedes Vereinsmitglied eine große Verantwortung für das Funktionieren seines KGV hat und auch kritisch der Vorstandstätigkeit gegenüberstehen darf. Die allgemeine Stimmungslage in der Gesellschaft, denn das gesellschaftliche Klima ist rauer geworden, bleibt offensichtlich nicht ohne Auswirkungen auf die Denk- und Verhaltensweisen unserer Gartenfreunde. So gibt es vermehrt Mitglieder/Pächter, die ihre Sichtweisen über die Tätigkeit des Vorstandes ihres KGV dem SLK beschwerdeführend zur Kenntnis geben wollen. Dabei ist allerdings zu unterscheiden zwischen Gartenfreunden, die mit ihrer Vorsprache ein durchaus positives Anliegen verfolgen und solchen Gartenfreunden, die letztlich den Vorstand diskreditieren wollen. Sie sind es dann auch, die bei ablehnenden Reaktionen des SLK unsachlich werden und „ihren Auftritt“ teils mit beleidigenden Äußerungen beenden. In Einzelfällen versuchen sie auch, den LSK in die Angelegenheit „einzuschalten“.

Der Gesprächsverlauf deutet auch auf mangelnde Kenntnisse hinsichtlich der rechtlichen Stellung der KGV uns des SLK sowie ihrer spezifischen Verantwortung.

Das Kleingartenwesen ist in Kleingärtnerorganisationen strukturiert, weil die Organisiertheit der Kleingärtner in Vereinen und Verbänden und ihr partnerschaftliches Zusammenwirken für die Verwirklichung des bestimmenden Zieles, das Kleingartenwesen – vor allem durch die aktive Kleingärtnerei in rechtlich geschützten Kleingartenlagen allseitig zu fördern und den von ihnen erwarteten sozialen und ökologischen Beitrag zu erfüllen – unverzichtbar ist.

Ein Großteil der KGV der Stadt Leipzig ist im SLK organisiert. Mitglied des SLK sind ausschließlich rechtsfähige KGV. Mitglieder der KGV sind nicht (!) Mitglied des SLK. Zwischen den Mitgliedern der KGV und dem SLK bestehen demzufolge keine solchen Rechtsbeziehungen, die den SLK gegenüber den Mitglieder der KGV Pflichten wie bspw. auf Unterstützung bei der Überwindung von Konflikten mit dem Vorstand des KGV auferlegen. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle verhalten sich völlig korrekt, wenn sie ihre Tätigkeit auf die Entgegennahme des Anliegens und die Weiterleitung an die Vorstandsmitglieder des SLK beschränken. Ihnen obliegt es, über die weitere Vorgehensweise in der Sache zu entscheiden. Und auch hier dominiert der Grundsatz: Vereinsprobleme sind in aller erster Linie im KGV durch die satzungsgemäß vorgesehenen Vereinsorgane zu bereinigen. Anders kann es sich verhalten, wenn schwere Anschuldigungen gegen Vorstandsmitglieder – wie strafbares Handeln – vorgebracht werden.

Es wird daher durch den SLK richtigerweise so verfahren, dass den Vorständen der KGV Informationen über Vorsprachen von Mitgliedern der KGV beim SLK – so auch in der Rechtssprechstunde, die ausschließlich für die Vereinsvorstände (!) vorgesehen ist – erteilt werden.

Zwischen den dem SLK und den KGV bestehen zwei voneinander getrennte Rechtsverhältnisse und dementsprechend differenzierte Rechtsbeziehungen. Der SLK ist einerseits die Dachorganisation der im SLK organisierten KGV und andererseits ist er – bis auf Ausnahmefälle – (General-) Pächter fremden Grund und Bodens, den er an die KGV verpachtet und diese, soweit sie den angepachteten Grund und Boden nicht für Gemeinschaftsanlagen und Gemeinschaftseinrichtungen benötigen, in Ausübung ihrer juristischen Selbständigkeit an seine Vereinsmitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung verpachten.

Im Rechtsverhältnis Mitgliedschaft der KGV im SLK ergeben sich die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Verantwortung des LSK und seiner Organe gegenüber seinen Mitgliedern (insbesondere) aus der Satzung des LSK, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des LSK und Beschlüssen übergeordneter Kleingärtnerorganisationen, deren Mitglied der SLK ist. Der SLK setzt sich vor allem für den Erhalt und die Weiterentwicklung der kleingartenrechtlichen Grundlagen und für die Schaffung der erforderlichen Rahmenbedingungen ein, die für Erhalt, die Entwicklung und den Schutz der Kleingartenanlagen i.S. § 1 BKleingG und für die aktiven Kleingärtnerei notwendig sind.

Im Rechtsverhältnis Pacht ergeben sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteinen aus Gesetzen, kommunalen Regelungen, Verträgen und Beschlüssen der Kleingärtnerorganisationen, die auch auf Pachtverhältnisse mit dem SLK und in den KGV eine durchgreifende Wirkung haben. Eine hervorzuhebende Aufgabe in Bezug auf den angepachteten Grund und Boden besteht für den SLK und die KGV gleichermaßen darin, die Eigentümerechte am Grund und Boden zu wahren und sich für den Schutz des Mutterbodens allumfassend einzusetzen.

Es ist ein Grundanliegen des SLK, die ehrenamtlich tätigen Vorstände in ihrer verantwortungsvollen und – juristisch anspruchsvollen – Tätigkeit allseitig zu unterstützen. In jeder Partnerschaft treten unterschiedliche Sichtweisen und Reibungspunkte auf, so auch zwischen den KGV und dem SLK. Sie haben ihre Ursache nicht selten darin, dass voraussehbares Konfliktpotential nicht frühzeitig zur Diskussion gestellt und ggf. nach eingehender Diskussion geschaffene Positionen in Beschlüsse gekleidet werden. Die Praxis zeigt, es gibt immer wieder Regelungsbedarf. Durchaus überlegenswert ist es auch, auf Ebene des SLK eine Schiedsstelle zu etablieren, die für Konfliktlösungen zwischen den Mitgliedsvereinen und zwischen den Mitgliedsvereinen und dem SLK zuständig ist. Dies setzt natürlich entsprechende Regelungen in der Satzung des SLK voraus.

Eine solche Einrichtung ist zu unterscheiden von der bei SLK bestehenden Schlichtergruppe, die nach der geltenden Arbeitsordnung der Schlichtergruppe beim SLK entstandene Streitigkeiten und Konflikte zwischen den Vereinen und Vereinsfreunden außergerichtlich schlichten soll. Diese Formulierungen sind allerdings auslegungsfähig.

Da es sich bei den KGV um juristisch selbständige Vereinigungen handelt, sind Reglementierungen der KGV durch den SLK unzulässig. Der SLK kann auch keine überfälligen Entscheidungen in den KGV oder ihm unpassende Entscheidungen der KGV durch eigene Entscheidungen ersetzen.

Für die Lösung von Konflikten zwischen dem Vereinsmitglied/Kleingartenpächter und dem KGV ist ausschließlich der KGV zuständig. Das schließt nicht aus, dass im Ausnahmefall durch eine der Vertragsparteinen ein ordentliches Gericht zur Konfliktlösung angerufen wird, um bspw. gegen einen Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vereinsausschluss oder eine gegen ihn ausgesprochene Kündigung des Kleingartenpachtverhältnisses vorzugehen.

Da es sich bei den Pächtern von Kleingärten regelmäßig um Vereinsmitglieder handelt, stehen diesem Personenkreis die sich aus ihrer Mitgliedschaft im KGV ergebenden Rechte- wie Teilnahme an der Mitgliederversammlung, Recht auf Gehör, Recht auf Verteidigung, Recht auf Antragstellung, Recht auf Auskunft durch den Vorstand in der Mitgliederversammlung – zu.

Der eingeschlagene Weg, in den KGV Schlichterstellen zu etablieren, um bestehende Kon-flikte zwischen dem KGV und seinen Mitgliedern/Pächtern möglichst kurzfristig zu lösen, ist zu unterstützen. Dies setzt jedoch, abgesehen von einer Ordnung für das Tätigwerden der Schlichterstelle, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden sollte, entsprechend qualifizierte Regelungen in der Vereinssatzung voraus. Diese Regelungen und die in der Arbeitsordnung der Schlichtergruppe beim SLK sollten überprüft und in Übereinstimmung gebracht werden.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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