§ Sie fragen – wir antworten
Unter welchen Voraussetzungen ist es gestattet, die Kleingartenanlage mit Kraftfahrzeugen zu befahren?
Aus dem Rechtsanspruch des Pächters eines Kleingartens (Kg), dass dieser von einem im inneren der Kleingartenanlage (KGA) liegenden Vereinsweg erreichbar ist und ihm der freie Zutritt zur KGA mit ihren Vereinswegen ebenso zu gewähren ist wie der Zutritt zur KGA den Besuchern und Gästen des Kleingärtnervereins (KGV) infolge seines Charakters, Stadtgrün” / “Öffentliches Grün” zu sein, einzuräumen ist, kann bis auf begründete Ausnahmefälle/-situationen kein Recht zum Befahren der Vereinswege der KGA mit Fahrzeugen aller Art – kein Zufahrtsrecht – hergeleitet werden. Und dies ganz gleich, ob diese Fahrzeuge durch Muskelkraft oder Motorkraft betrieben oder ihre Fortbewegung durch Motorkraft unterstützt wird. Darunter fallen auch Pedelecs, E-Bikes und E-Scooter, die in Abhängigkeit von Ihrer Leistungskraft den Charakter von Kfz tragen siehe StVG. StVZO). Eine Kontaktaufnahme zur Polizei kann zur Schaffung einer Rechtsklarheit durchaus sinnvoll sein.
Ausgenommen von diesem Grundsatz sind Behindertenfahrzeuge, selbst wenn sie motorbetrieben sind. Das trifft auch für Einsatzfahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr und Rettungseinrichtungen zu. Insofern die KGA überhaupt befahrbare Vereinswege hat.
Mit Ausnahme der in Einzelfällen durch die KGA führenden „öffentlichen Wege und Straßen”, liegt die Entscheidung, welches “Wegenetz” – ein-schließlich ihrer Breite und Belastbarkeit, ob und zu welchen Anlässen und unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen die Vereinswege mit Kfz (ggf. mit Anhänger) und anderen Fortbewegungsmitteln befahren und ggf. innerhalb der der KGA abgestellt/geparkt werden dürfen, in Ausübung seines Hausrechts grundsätzlich (!) beim Betreiber der KGA – dem Kleingärtnerverein (KGV) mit seinem geschäftsführenden Vorstand. Eingeschlossen ist auch die Schaffung verbindlicher Regelungen, ob überhaupt und wenn ja, welche elektrischen Fahrräder/Roller, E-Bikes und Pedelecs auf den in der KGA vorhandenen Radwegen benutzt werden dürfen. Daraus folgt, dass die in der Kleingartenordnung und in der Besucherordnung des KGV enthaltenen Regelungen allgemeinverbindlich sind und ihre Missachtung zu Sanktionen und bei Schadenszufügung zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schadensverursacher führen kann.
Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Öffnung der Außeneinfriedung der KGA zum /Betreten/Befahren der Pachtsache und das Abstellen des Kfz oder “Anhängern” – so auch Wohnwagen – im Kg unzulässig sind und eine schwerwiegende Vertragsverletzung seitens des Pächters darstellt.
Beim Treffen genannter Grundentscheidungen sind auch die rechtlich geschützten Interessen der Bodeneigentümer von Flächen der KGA zu wahren, Gesetze und einschlägigen kommunale Regelungen sind zu beachten! Generell ist eine frühzeitige Zusammenarbeit mit dem Vorstand des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. bzw. des Kreisverbandes Leipzig der Kleingärtner Westsachsen e.V geboten, um die erforderlichen Absprachen zu treffen bzw. Genehmigungen einzuholen.
Fazit: Das Befahren der KGA mit Kfz aller Art und anderen motorgetriebenen Fahrzeugen ist, soweit keine Ausnahmesituation bzw. Ausnahmegenehmigung seitens des Betreibers der KGA vorliegt, sowohl für Kleingartenpächter als auch für Besucher und Gäste der KGA und für im Auftrag von Pächtern oder Gästen – z.B. der Vereinsgaststätte – handelnden Personen (so auch für Taxifahrer) grundsätzlich untersagt. Ausnahmegenehmigungen sollten nur vom vertretungsberechtigten Vorstand des KGV erstellt, entsprechend dokumentiert und in geeigneter Weise veröffentlicht werden.
Es ist keinesfalls abwegig, Eingänge, die ein Befahren mit Kfz objektiv möglich machen, durch verschließbare Schranken, Poller oder Torhälften zu sichern und die Schlüssel nur im Zusammenhang mit der Erteilung Zufahrtsgenehmigung zeitlich begrenzt (ggf. gegen eine Sicherheitsleistung) auszuhändigen. Werden derartige Sicherheitsvorkehrungen des KGV, die ein unkontrolliertes/ungenehmigtes Befahren verhindern sollen, vorsätzlich beseitigt oder zerstört, liegt nicht nur eine schwerwiegende Vertragsverletzung vor. In bestimmten Fällen sind ggf. weitere rechtliche Schritte (so auch eine Strafanzeige und Schadensersatzforderungen) zu prüfen.
Dr. Wolfgang Rößger