§ Sie fragen – wir antworten
Können nur Mitglieder unseres Kleingärtnervereins in den Vorstand gewählt werden und ein Vorstandsamt ausüben?
In den Kleingärtnervereinen (KGV) bezieht sich die der Fragestellung zugrunde liegende Problematik annähernd nur auf Gartenfreunde, die zu dem KGV eine besondere Bindung haben. Gemeint sind Ehegatten/Lebenspartner des Vereinsmitgliedes und Pächters oder andere zu dessen Haushalt zählende Personen. Im Einzelfall betrifft es auch Gartenfreunde, die ihre Mitgliedschaft im KGV und ihr Pachtverhältnis mit dem KGV aus persönlichen Gründen zwar beendet haben, aber aus diesem oder jenem Grund ihre Bindungen zum KGV nicht “loslassen” können und auch nicht wollen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers gilt für jeden Verein, so auch für jeden Kleingärtnerverein (KGV): “Der Verein muss einen Vorstand haben” (siehe § 26 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch / BGB). Zwingend, denn der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins. Ihm obliegen die daraus resultierenden Grundaufgaben: den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und die Geschäftsführung auszuüben (siehe §§ 26 und 27 BGB).
Der Gesetzgeber bestimmt weder im BGB noch in anderen Rechtsvorschriften, ob der Vorstand aus einer Person bestehen kann (Einpersonenvorstand) oder aus mehreren Personen (Mehrpersonenvorstand) bestehen muss, welche Mindest- oder Höchstzahl von Vorstandsmitgliedern ein Mehrpersonenvorstand haben sollte, die auf alle Fälle zu besetzenden Ämter und ihre Bezeichnung. Er bestimmt auch nicht das Mindestalter eines Vorstandsmitgliedes und ob das Vorstandsamt an die Mitgliedschaft im Verein gebunden ist.
Alle diesbezüglichen grundsätzlichen Entscheidungen obliegen der Mitgliederversammlung (MV) des Vereins und sollten in der Vereinssatzung festgeschrieben werden. Zu diesen Grundentscheidungen ist wegen der damit verbunden vielfältigen vereinsrechtlichen Fragen, worauf noch einzugehen ist, die zulässige und in der Praxis auch anzutreffende Wahl von Nichtmitgliedern des Vereins in den Vereinsvorstand zu zählen.
Aus dem Umstand, dass die Vereinssatzung keine Regelung über die Wahl von Nichtmitgliedern in ein Vorstandsamt enthält, kann entgegen anderer in der Rechtspraxis anzutreffender Rechtsauffassungen nicht “automatisch” geschlussfolgert werden, dass sowohl die Wahl von Vereinsmitgliedern als auch die Wahl von Nichtmitgliedern in den Vereinsvorstand zulässig ist.
Diese vom Verfasser dieses Beitrages vertretene Rechtsposition, in der Satzung die Zulässigkeit der Wahl von Gartenfreunden und Gartenfreundinnen, die kein Vereinsmitglied sind zu regeln, bezieht sich jedoch vordergründig auf KGV, die diesen eher unüblichen Weg gehen wollen oder generell ihre diesbezügliche ablehnende Haltung zum Ausdruck bringen wollen.
Hat sich die MV, ganz gleich aus welchen Gründen, dafür entschieden, auch Nichtmitgliedern ein Vorstandsamt übertragen zu können, dann sollte sie in der Vereinssatzung ggf. regeln, welches Vorstandsamt von ihnen nicht ausgeübt werden kann.
Um Dankbarkeit und Anerkennung für die Bereitschaft zur Übernahme/Ausübung eines Vorstandsamtes zu offenbaren, aber zugleich Rechtssicherheit zu gewährleisten und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden sollte die Vereinsatzung klare Regelungen vor allem darüber enthalten, bezüglich des Rechts zur Teilnahme an den MV (Wahlversammlung in Fällen der Direktwahl des Vorstandes, den MV während der Amtsperiode) – und nicht lediglich als Gast, sondern als Träger eines Vereins-/Vorstandsamtes. Klare Regeln sind ebenso gefragt bezüglich des Rederechts, des Fragerechts, des Stimmrechts in der MV und ggf. weiterer der Rechtsklarheit dienender Regelungen. Erfahrungen aus der Praxis bestätigen, dass Kenntnisse über den KGV (Geschichte, Entwicklung, Struktur des Vereins, Ansehen in der Öffentlichkeit) für die Realisierung eines Vorstandsamtes immer empfehlenswert sind.
Dr. Wolfgang Rößger