§ Sie fragen – wir antworten
Ist „Jedermann“ berechtigt, die Kleingartenanlage unseres Kleingärtnervereins zu betreten? Wenn ja, worauf beruht dieses Recht? Können dem Zutritt Grenzen gesetzt werden?
Hinweis: Die gestellten Fragen werden bezogen auf den Wirkungsbereich des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. (SLK) und seiner Mitgliedsvereine beantwortet, da Details der praktischen Hand-habung in anderen Kleingärtnerorganisationen abweichen können. Generell ist zu beachten: In allen Kleingartenanlagen (KGA) im Sinne § 1 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) herrscht der Grundsatz der „Öffentlichen Zugänglichkeit zur KGA“.
Grünflächen in ihrer Vielfalt – teils als Stadtgrün oder als Grünsystem der Städte und Gemeinden bezeichnet – sind sie vor allem in “Ballungsgebieten“ mit ihrer hohen Bevölkerungsdichte von großer ökologische und soziale Bedeutung. Für die Gesundheit und das Wohlbefinden der dort lebenden Menschen haben sie einen hohen Stellenwert.
Grün gestaltete Straßen, Wege und Plätze im unmittelbaren Wohnbereich sind nur eine Seite, das Vorhandensein großflächiger Anlagen die andere. Derart begehrte Aufenthalts-/ Besuchsorte zu unterschiedlichsten Zwecken sind nicht nur Parkanlagen, Spielbereiche, Bäder, historische Stätten u.ä., sondern auch territoriale KGA.
Die in der Praxis verwendete Bezeichnung zuletzt genannter Bereiche als „öffentliches Grün“ bedarf -bezogen auf die KGA – des Hinweises, dass der öffentliche Charakter dieser Anlagen und der Zutritt zu ihnen durch „Jedermann“ der Zutrittserlaubnis des Betreibers dieser Anlagen – hier der KGA – bedarf. Diese Zutrittserlaubnis für den Besuch, den Aufenthalt in den KGA – hier bezogen auf die KGA im Wirkungsbereich des SLK – liegt vor.
Sie ist jedoch nicht im Bundeskleingartengesetz (BKleingG) geregelt.
Mit der Gründung des SLK und der Begründung der Mitgliedschaft der im Wirkungsbereich des SLK bestehenden Kleingärtnervereine (KGV) bestand Einigkeit darüber, dass in deren KGA der Grundsatz der „Öffentlichen Zugänglichkeit zur KGA“ bestimmend ist. (Siehe Ziffer 2.1. der Kleingartenordnung des SLK). Als Mitglied folgte der SLK dem für alle Mitgliedsverbände des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V (LSK) in seiner Rahmenkleingartenordnung (in 1.1.) enthaltenen Grundsatz: “Die KGA … sind grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich.“
Diese Grundorientierung und allgemeinverbindliche rechtliche Ausgestaltung der öffentlichen Zugänglichkeit der KGA ergibt sich aus dem in der Vereinssatzung bestimmten Grundsatz der Ge-meinnützigkeit des KGV, die ihrem Wesen nach eine kleingärtnerische Gemeinnützigkeit i.S. § 2 BKleingG ist. Folglich, und das sei hervorgehoben, die Förderung des Kleingartenwesens in den Mit-telpunkt der Vereinstätigkeit steht und er sich regelmäßig einer Überprüfung der satzungsgemäßen Geschäftsführung unterwirft.
Die Öffnung der KGA für die Allgemeinheit, vorrangig zur Erholung und zur Freizeitgestaltung (Spa-ziergängen, Besuchen von aktiven Gartenfreunden, Aufenthalten in Vereinsgaststätten, zur erlaubte Nutzung von Gemeinschaftsanlagen wie Spielgeräten u.a. ) ist ein konkreter Ausdruck kleingärt-nerischer Gemeinnützigkeit.
Die geschilderte Zugänglichkeit der Allgemeinheit in eine KGA bedarf des Hinweises, dass hierin nicht das Recht eingeschlossen ist, unverschlossene oder offensichtlich freie Kg (um bspw. einen Blick in die Gartenlaube zu werfen) zu betreten. Ein solches Handeln kann zu negativen rechtlichen Reaktionen führen.
Die geschilderte Zulässigkeit des Betretens der KGA durch „Jedermann“ bedeutet natürlich nicht, dass der Hausherr, (der KGA) keine Haus-verbote (bspw. bei Störung des Hausfriedens) aussprechen können. Ebenso zählt es zu ihren Rechten, Öffnungszeiten/Schließzeiten für die KGA festzulegen, das Betreten und die Nutzung bestimmter Gemeinschaftsflächen/-anlagen) zu untersagen. (siehe hierzu Leipziger Gartenfreund 01/2020 Hausfriedensbruch)
Wichtig ist, dass an den Zugängen zur KGA der Hausherr (KGV) seinen Willen (Auszüge aus der KGO oder die Besucherordnung) bezüglich des Zutritts und der Verhaltensanforderungen in der KGA kund tut.
Dr. Wolfgang Rößger