Dr. Rößger antwortet
In diesem Blog antwortet Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger, Fachberater Recht des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V., in regelmäßigen Abständen zu kleingartenrelevanten Rechtsfragen.
Gute Rechtskenntnisse helfen präventiv Konflikte zu vermeiden. Bei bestehenden Konflikten sind Rechtskenntnisse hilfreich für sachliche Lösungen. In diesem Sinne für ein "konfliktfreies Miteinander" in unserem Verband und in den Vereinen.
Rechtsberatungstermine finden Sie unter "Termine".
Bitte Voranmeldung mit Angabe des Sachverhaltes unter Tel. 0341-4772753.
Beachten Sie bitte "Rechtsberatung nur für Vereinsvorstände".
Mitführen von Hunden in der Kleingartenanlage (2)
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Werden die in der Kleingartenordnung (KGO) des SLK und in den KGO der Kleingärtnervereine (KGV) getroffenen Regelungen zum Mitführen von Hunden in der Kleingartenanlage (KGA) den Erfordernissen zur Vorbeugung und Ahndung von Konflikten aus heutiger Sicht gerecht?
Mitführen von Hunden in der Kleingartenanlage (1)
§ Sie fragen - wir antworten
Das Mitführen von Hunden in den Kleingartenanlagen (KGA) führt immer wieder zu Streitigkeiten. Insbesondere dann, wenn Personen durch mitgeführte Hunde häufig angebellt, attackiert oder gar gebissen, Sachen beschädigt, Spielflächen, Wege, u.a. Gemeinschaftsflächen, durch Tierkot verunreinigt werden. Welche Pflichten obliegen demjenigen, der Hunde in der Kleingartenanlage mitführt und welche Rechte hat der Vorstand gegenüber dem Hundeführer?
Tierhaltung im Kleingarten und auf Gemeinschaftsflächen (3)
§ Sie fragen - wir antworten
Welche Tiere können in Kleingärten und auf den Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlage gehalten werden ?
Im vorangegangenen Beitrag wurde verdeutlicht, dass nach herrschender Rechtsmeinung, die sich auch in der Rahmenkleingartenordnung des SLK widerspiegelt, die Tierhaltung - so auch die Kleintierhaltung - in Kleingärten i.S. § 1 Abs.1 BKleingG unzulässig ist. Daraus folgt, dass auch das Errichten/ Aufstellen von Stallungen/Tierunterkünften nicht statthaft ist. Die Praxis zeigt allerdings, dass Kleingartenpächter den Verpächter nicht so selten vor vollendete Tatsachen stellen. Dies betrifft vorrangig das Errichten/Aufstellen von Stallungen/Tierunterkünften für die Kaninchenhaltung und die Haltung von Hamstern.
Sind Gänse und Ziegen in der Kleingartenanlage erlaubt ? (2)
§ Sie fragen - wir antworten
Welche Tiere dürfen in Kleingärten und auf den Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlage gehalten werden?
Das ist eine immer wieder gestellte Fragen, die unlängst sogar die Problematik des Haltens von Gänsen und Ziegen in Kleingärten beinhaltete.
Es kann nicht übersehen werden, dass zu Fragen der Tierhaltung in Kleingärten und auf den Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlage Diskussionsbedarf besteht, der dabei auch zu klareren Entscheidungen und einer einheitlichen bundesweiten Praxis führen sollte. Denn wie sollte es sonst erklärbar sein, dass in der bundesweiten Praxis Regelungen in einzelnen Kleingartenordnungen anzutreffen sind, die die Tierhaltung in Kleingärten gestatten, obwohl diese nach herrschender Rechtsmeinung unzulässig ist und die Regelungen des Gesetzgebers in § 20 a BKleingG für sie nicht zutreffen ?
Wann endet der Bestandsschutz für die Kleintierhaltung? (1)
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Wann endet der durch das BKleingG gewährte Bestandsschutz für die Kleintierhaltung in DDR-Kleingärten ?
In der ehemaligen DDR wurden die Betreiber der Kleingartenanlagen des VKSK (nicht nur in den KGA der Kleintierzüchter) dazu angehalten, die Erzeugung von Eiern, Kaninchen- und Geflügelfleisch und Rohfellen zu fördern. Auf Antrag des interessierten Kleingärtners wurde mit diesem zum Kleingarten-Nutzungsvertrag eine Vertragsergänzung über Art und Umfang der Kleintierzucht bzw. -haltung auf der Grundlage diesbezüglicher Beschlüsse der Mitgliederversammlung abgeschlossen.
Bei Nutzerwechsel waren die Baulichkeiten für die Kleintierzucht und -haltung wieder an einen Interessenten, der die Tierhaltung fortsetzt, zu vergeben (Präambel, Ziffer 5.2. der Kleingartenordnung des VKSK). War kein Interessent vorhanden, waren die Tierunterkünfte zu beseitigen. Die Entscheidungskompetenz lag bei den Spartenvorständen.
Muss ich nach Kündigung des Pachtvertrages räumen ?
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Der Vorstand verlangt, weil für den von mir gekündigten Kleingarten kein Pachtinteressent vorhanden ist, dessen vollständige Beräumung. Dafür habe ich kein Verständnis. Gibt es denn keine andere Lösung des Problems?
Die Vorstände treffen in diesen für beide Vertragsparteien komplizierten Situationen keine "lebensfremden", willkürlichen und rechtlich nicht haltbare Entscheidungen. In die Entscheidungsfindung fließen langjährige Erfahrungswerte aus der Verpachtung von Kleingärten und sachkundiges Wissen der Wertermittler ein. Die Interessen vom Kleingärtnerverein (KGV) und scheidendem Pächter werden im Rahmen des Möglichen berücksichtigt. Um negative Auswirkungen für die Mitglieder des KGV – wie Kosten für den Abriss von Baulichkeiten, die Entrümpelung und Herstellung eines verpachtbaren Zustandes der Parzelle abzuwenden – ist das Beräumungsverlangen in der Endkonsequenz berechtigt.
Was tun, wenn´s mit dem Nachbarn nicht klappt?
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Grenzen Wohngrundstücke an die Kleingartenanlage, dann bleiben oft Reibereien und Streitigkeiten zwischen den Eigentümern/Nutzern dieser Grundstücke und angrenzender Kleingartenpächter nicht aus. Welche Bedeutung hat in diesen Fällen das Sächsische Nachbarrecht und welche Verantwortung ergibt sich für den Vorstand?
Wie viele Personen sollten Mitglied des Vorstandes sein
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(1) Wie viele Personen sollten Mitglieder des Vorstandes sein? (2) Kann die Satzung auch mehrere Stellvertreter des Vorsitzenden vorsehen? (3) Wodurch unterscheidet sich ein Mehrpersonenvorstand von einem Erweiterten Vorstand? (4) Ist bei Vorhandensein eines Erweiterten Vorstandes jede Vorstandssitzung des KGV als erweiterte Vorstandssitzung durchzuführen?
Der Gesetzgeber überlässt den Vereinen - folglich auch den Kleingärtnervereinen (KGV) - die Entscheidung, ob sie sich eines Einpersonen- (eingliedrigen-, einköpfigen-) Vorstandes oder eines Mehrpersonen- (mehrgliedrigen-, mehrköpfigen-) Vorstandes bedienen. Allgemein wird die Position vertreten, dass ein Vorstand mit fünf Mitgliedern für die Erledigung von Vereinsaufgaben ausreichend ist. Entscheidend ist, dass in der Vereinssatzung die Mindest- und die Höchstzahl der Mitglieder des Vorstandes bestimmt wird.
Darf eine Laube im Kleingärtnerverein "einfach so" verkauft werden ?
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(1) Ist der Pächter eines Kleingartens berechtigt, Personen, die weder Mitglied des Kleingärtnervereins (KGV) sind noch in einem Pachtverhältnis mit dem KGV stehen, sein Eigentum an Baulichkeiten, baulichen Anlagen/Einrichtungen und Anpflanzungen zu übertragen?
(2) Sind wir als KGV verpflichtet, mit diesen Personen einen Pachtvertrag abzuschließen?
Auf beide Fragen lautet die Antwort eindeutig „nein”!
Es ist immer wieder festzustellen, dass Pächter vor oder nach Kündigung ihres Kleingartenpachtvertrages im Internet, in der Tagespresse oder per Aushang sinngemäß kundtun: "Kleingarten zu verkaufen", "Kleingarten kostenlos abzugeben", "Grüne Oase wird frei - Preis nach Vereinbarung".
Was geschieht mit einem Kleingärtnerverein ohne Vorstand
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Bei der Vorbereitung zur Wahl eines neuen Vorstandes zeigte sich, dass kein Mitglied zur Übernahme eines Vorstandsamtes bereit ist. Welche Konsequenzen hat ein fehlender Vorstand für Kleingärtnerverein (KGV), Mitglieder und Pächter ?
Die Gewährleistung des Fortbestandes und der Entwicklung des KGV ist eine Seite der Verantwortung aller (!) Mitglieder. Die andere: Der KGV ist ohne Vorstand handlungsunfähig, folglich tragen alle Mitglieder des KGV die Verantwortung, dass ihr KGV weiterhin durch einen Vorstand geführt und vertreten wird.
Vertretung des Kleingärtnervereins im Rechtsverkehr
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Was ist bei der Unterzeichnung von Schriftsätzen durch Vorstandsmitglieder zu beachten ?
In Ausübung der Vertretung und der Geschäftsführung des Kleingärtnervereins (KGV) nimmt in der Vorstandstätigkeit die mündliche Kommunikation und der Schriftwechsel mit unterschiedlichster Wertigkeit einen beachtlichen Umfang ein. Einen besonderen Stellenwert haben die mündlichen oder schriftlichen Äußerungen des Vorstandes, die auf einen rechtlichen Erfolg hinzielen (Willenserklärungen). So bezweckt die Abmahnung eines Pächters bspw. die gesetzes- und vertragskonforme Bewirtschaftung und Nutzung der Pachtsache.
Zerstörung der Laube ist kein wichtiger Kündigungsgrund
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Meine Gartenlaube wurde durch einen Brand völlig zerstört, Einrichtungsgegen-stände und andere Sachen vielen den Flammen zum Opfer. Berechtigt mich die-ses Ereignis zur fristlosen Kündigung des Kleingartenpachtvertrages. Wer ist für die Beseitigung der Brandschäden verantwortlich und wer hat die Kosten zu tragen?
Eine fristlose Kündigung des Kleingartenpachtvertrages durch den Pächter oder durch den Verpächter setzt das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ voraus.
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